Verordnung: Es wird festgestellt, dass in zunehmenden Maße auswärtige ungestempelte Kalender zum Schaden des Invaliden-Instituts im Lande verkauft werden. Es wird auf die Verordnung vom 8. September 1809 hingewiesen, wonach bei Strafe diese Handlung verboten ist (Überweisungsschreiben vom 4. November 1822 anbei)
Darmstadt, 1822 Oktober 26
nur Xerokopien
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v191180