Erteilung einer landgräflich-hessischen Erlaubnis (Geheimer Rat) an die Vorsteher der Judenschaft, von den bei ihren Zusammenkünften anfallenden Bußgeldern ein Drittel für die Armenbüchse verwendet werden darf.
1726
E 3 A Nr. 3/1 (44)
Abschrift der Verordnung von 1726 November 8
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v1436703