Begrenzung der Anzahl der Mainzer Schutzjuden, die in einer besonderen Judengasse in Mainz wohnen und binnen zwei Jahren eine Synagoge erbauen sollen, sowie Verweis der restlichen Juden auf das Land und Regelung des Handels.
1661
C 1 A Nr. 75 Bl. 231.
Verordnung der Kurmainzer Landesregierung von 1661 Juli 21.
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