Verordnung: Es wird darauf hingewiesen, dass nur dann die Zahlungen aus der Invalidenkasse pünktlich erfolgen können, wenn die an diese Kasse zu leistenden Zahlungen pünktlich eingehen
Darmstadt, 1822 März 1
Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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Original | Akte | ||
Nutzungsdigitalisat | TIF |
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=v1171394