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HStAD Bestand F 27 Serie

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Herrschaft Riedesel zu Eisenbach

Laufzeit

1330-1950

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Urkunden: siehe Bestand B 13

Karten, Pläne, Atlanten: siehe Bestand P 27

Verordnungen der Freiherren Riedesel: siehe Bestand E 3 M

siehe auch Bestand E 12 (Adel) sowie G 23 C (Zivilprozesse der Standesherren)

Bestandsdaten

Enthält

Bestandsgeschichte:
Der Grundstock für das Samtarchiv der Freiherren Riedesel zu Eisenbach wurde durch die Neuerrichtung einer Registratur im Jahre 1682 gelegt. Eine erste durchgreifende Ordnung und Verzeichnung des Archivs fand bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts statt. Weitere Teilarchive wurden gebildet und noch heute brauchbare Repertorien (Findmittel) angefertigt, das Burgprivatarchiv und das ungeordnete Forstarchiv ausgenommen. Gemäß Vertrag vom 9. Mai 1990 zwischen der Waldgesellschaft der Riedesel Freiherren zu Eisenbach und dem Land Hessen wurde das Gesamtarchiv zwischen 1992 und 1996 vom bisherigen Archivgebäude in der Burg zu Lauterbach ins Staatsarchiv Darmstadt überführt und als unwiderrufliches Depositum verwahrt. Ordnungs- und Verzeichnungsmaßnahmen wurden von Jürgen Rainer Wolf im Rahmen der Umzugsmaßnahmen begonnen; sie werden fortgesetzt. Die den Umzug begleitenden Verzeichnungen gehen jedoch kaum über die Bildung von Nummernkonkordanzen unter Bewahrung der Alttitel der Riedeselschen Altrepertorien hinaus; eine inhaltliche Erschließung der Akten wurde anlässlich dieser Verzeichnungen nicht durchgeführt.
Das Riedesel-Archiv enthält folgende Teilarchive:
A. Samtarchiv
B. Amtsbücher
C. Andere Familien
D. Burgsamtarchiv
E. Linien
F. Rentkammer
G. Burgprivatarchiv
H. Renteiverwaltung
I. Forstverwaltung (Forstamt und Revierverwaltung bzw. - förstereien; die jüngere Forstüberlieferung ab 1945 befindet sich noch in Lauterbach)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Nutzungsvorbehalt nach § 8 des Depositalvertrages vom 9. Mai 1990: „Für jede Nutzung von Archivalien aus der Zeit nach dem 1.1.1945 ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Eine Veränderung der zeitlichen Benutzungsgrenze bedarf erneuter Vereinbarung“.