Die - insgesamt 63 Köpfe zählenden - vier Gemeinden des leiningen-westerburgischen Obergebiets Halbs, Stahlhofen, Hergenroth, Winnen gegen Gemeinde Gemünden (mit der dazu gehörigen Gemeinde Wengenroth 138 Köpfe zählend)
1784-1795
Leiningen-westerburgische Kanzlei 1767-1776 (Uni Giessen)
Leiningen-westerburgische Kanzlei 1776-1781 Appellation (Uni Mainz)
Leiningen-westerburgische Kanzlei 1781-1783 Revision (Uni Tübingen)
RKG 1784
Quad. 6: Auszug aus Dienst-Akkord (1756) zwischen Kläger und Landesherrschaft
Aufhebung des vorigen Urteils, damit Zulassung der neuen, erstmals in der Revisionsinstanz eingebrachten Beweise, gerichtliche Annahme der Hauptsache, nämlich des Streits über die rechtmäßige Verteilung des von der westerburgischen Landesherrschaft jährlich zum Spinnen an die Gemeinden ausgegebenen Gewirks zwischen den Parteien (wobei die Kläger die Teilung nach Köpfen, die Beklagten die Teilung je zur Hälfte zwischen den Parteien als üblich bezeichnen)
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=s102909