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HHStAW Bestand 1 Serie ...

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Kellerei zu Villmar der Abtei St. Matthias bei Trier gegen wied-runkelsche Regierung, Gemeinde Aumenau, (Petrus Hartmann, Advokat, Limburg)

Laufzeit

1723, 1738-1742

Provenienz

(Vor-) Provenienzen

Wied-runkelsche Regierung 1723

nach Aktenversendung Juristenfakultät Heidelberg 1730

Wied-runkelsche Regierung 1730

nach Aktenversendung Juristenfakultät Gießen 1738

RKG 1738

Vermerke

Enthält

Quad. 4, 6: vorinstanzliche Urteile (1738, 1739)

Quad. 12 B (= Nr. 1976 b): vorinstanzliche Akten (ab 1723)

Sachverhalt

Sachverhalt

Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der bekl. Regierung vom 6.5.1738, Anspruch auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 14.11.1730, Anspruch auf Anerkennung der Tatsache, dass die Kläger als Inhaberin des Fruchtzehnten zu Aumenau berechtigt ist, auch dann von den Feldern den Zehnten zu erheben, wenn diese keine zehn Getreidegarben erbracht haben, indem die Garben unterschiedlicher Getreidearten auf verschiedenen Feldern zusammengezählt worden und erst danach der Zehnte erhoben wird, da andernfalls die Kläger auf Grund der in Wied-Runkel üblichen Realteilung Gefahr laufen würden, ihr Zehntrecht vollständig zu verlieren, Anspruch auf Schutz des zur kl. Kellerei gehörigen Hofes Fürfurt in dem mit der Gemeinde Aumenau gemeinsamen Mitweiderecht an dem Wald 'Kappel' bei Schadeck, wogegen die Beklagten einwenden, dass die Appellation wegen mangelhafter Formalien unzulässig ist, die Fortzahlung der zehntbaren Grundstücke in Wied-Runkel ungebräuchlich ist und der Hof Fürfurt das prätendierte Mitweiderecht nie gehabt hat