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HHStAW Bestand 1 Serie ...

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Hermann Franz von Sohlern, Groroth gegen seine Schwestern Antonette von Porzigk, Rotenburg/Fulda, Emiliane von Bellmont, Mainz, Elisabeth von Amelunxen, Mainz, Theresie von Hasberg, Libenau sowie deren Ehegatten Adolph von Bellmont, kurmainzischer Justizpräsident, Franz Ernst Freiherr von Hasberg, Major und ritterschaftlicher Deputierter, NN von Amelunxen, Oberstleutnant, Ch. F. von Porzigk, Oberhofmeister

Laufzeit

1786-1800

Provenienz

(Vor-) Provenienzen

Hauptmann, Ausschuß und Räte der unmittelbaren mittelrheinischen Reichsritterschaft in der Wetterau 1776-1785

RKG 1786

Vermerke

Enthält

Quad. 11, Nr. 1: Testament (1776) von Anton Joseph von Sohlern

Quad. 12: Dokument betr. Güterteilung derer von Sohlern

Quad. 11, Nr. 6, 7a: Auszüge aus kurpfälzischen bzw. kurkölnischen Lehensbriefen (1777/1694) für die von Sohlern

Quad. 11, Nr. 7b, 8, 9: Kaufbriefe (1685/1694/1677) betr. verschiedene Güter derer von Sohlern

Quad. 11, Nr. 11, Vorakten Vol. V, fol. 308: Auszüge aus Testament (1727) von Anton Joseph von Sohlern

Vorakten Faszikel 1 (1820), Nr. 1: Auszug aus Testament (1776) von Anton Joseph von Sohlern

Vorakten, Faszikel 1 (1820), Nr. 2: Auszug aus sohlernschem Inventar

Vorakten, Vol. I (1822), Nr. 33: Inventar alles auf Gut Groroth Vorgefundenen

Vorakten, Vol. IV (1825), Nr. 248, 249: kurpfälzische/kurkölnische Lehensbriefe (1777/1694)

Vorakten, Vol. IV (1825), Nr. 250-252, 258: Kaufbriefe (1694/1677/1685/1719) betr. Groroth, Mittelheim, Bacharach, Eltville

Vorakten, Vol. IV (1825), Nr. 259: Pachtbrief (1698) betr. Lindschied

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Abweisung des von den Beklagten - wegen der vom Kläger nicht erfüllten testamentarischen Bedingung seiner standesgemäßen Vermählung in bestimmter Frist - erhobenen Anspruchs auf die Universalerbfolge (bis auf den dem Kläger zugestandenen Pflichtteil) in die Hinterlassenschaft ihres Vaters Anton Joseph von Sohlern, vielmehr Bestätigung im Besitz des Erbes, Unstatthaftigkeit des Rückfalls während der Existenz des Mannesstammes gemäß den reichsritterschaftlichen Gepflogenheiten, Reduzierung der den Beklagten testamentarisch zugesprochenen je 30000 Gulden auf die bei Mitgliedern der Reichsritterschaft üblichen 10000 Gulden, Liquidation der verschiedenen noch ausstehenden Forderungen nur insoweit, als den Beklagten jeweils noch Ansprüche aus der Erbmasse zustehen