[Belohnung in Form von] Strafanteilen der zu Anzeigen von Vergehen Verpflichteten (§ 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1848 [die Glaubwürdigkeit und besondere Belohnung der zur Aufsicht gegen Vergehungen und zu der Anzeige derselben bestellten Diener betreffend])
1849-1862
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