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HHStAW Bestand 1 Serie ...

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Abt, Prior und Konvent der Abtei St. Matthias bei Trier, deren Kellerei zu Villmar gegen Christian Ludwig Graf von Wied-Runkel

Laufzeit

1054, 1764-1782, 1785

Vermerke

Enthält

Quad. 4, 34: Schenkungsurkunde (1054)

Quad. 6: Vergleich Trier gegen Wied betr. Kalkofen zu Dernbach (1505)

Quad. 24 Nr. 17: 'Graflich-Wied-Runkelsche Forst-Wald- und Rüge-Ordnung' (gedruckt 1762)

Quad. 24 Nr. 19: Mast- und Eckergeldliste (1762)

Quad. 24 Nr. 44-48: diverse untergerichtliche Prozeßakten (ab 1736)

Quad. 24 Nr. 49: Auszug aus Johann Jacob Reinhards juristischen und historischen kleinen Ausführungen Teil 2, 10. Ausführung (o.J.)

Quad. 24 Nr. 53, 56, 57: Vergleiche Trier gegen Wied (1596, 1763)

Quad. 32, 33: Auszüge Villmarer Kirchenbuch (1694-1756)

Quad. 35: Schenkungsbestätigung (1354)

Quad. 56: RKG-Urteil Stadt Büdingen gegen Isenburg-Büdingen (1751)

Quad. 57: RKG-Urteil Amt Hohensolms gegen Solms-Hohensolms (1762)

Sachverhalt

Sachverhalt

Anspruch auf Herausgabe eines Spaltkeiles, der durch den Blessenbacher Jäger den von der kl. Kellerei in den 'Paterwald' entsandten Holzarbeitern gepfändet worden war, Anspruch auf Schutz der Kläger in ihren unumschränkten Rechten, so auch dem Beholzigungsrecht an dem 'Paterwald', den im Jahre 1054 Kaiser Heinrich III. der kl. Abtei geschenkt hatte, wogegen der Beklagte einwendet, dass der 'Paterwald' in der Schenkungsurkunde nicht erwähnt wird und auch nicht verschenkt werden konnte, da er kein Königsgut war, zudem die landesherrliche Obrigkeit über den Wald zur Zeit der Schenkung unbekannt war und somit erst später für Wied-Runkel, in dessen Territorium der Wald liegt, entstehen konnte, die auch seit dem 15. Jahrhundert von Wied wahrgenommen wird und somit der Wald zwar im Eigentum der Kläger, aber auf Grund der Landeshoheit des Beklagten unter der wied-runkelschen Forstverwaltung steht, weshalb die Kläger den Wald nicht ohne Genehmigung des Beklagten nutzen dürfen