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HHStAW Bestand 1 Serie ...

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Abt, Prior und Konvent der Abtei St. Matthias bei Trier, deren Kellerei zu Villmar gegen wied-runkelsches Forstamt, (Lic. Damian Ferdinand Haas, Prokurator am RKG, Wetzlar)

Laufzeit

1054, 1765-1773

Provenienz

(Vor-) Provenienzen

Wied-runkelsches Forstamt 1764

RKG 1765

Vermerke

Enthält

In Quad. 3: Mast- und Eckergeldliste (1762)

Quad. 11: Schenkungsurkunde (1054)

Quad. 12: Vergleich Trier gegen Wied (1596)

Sachverhalt

Sachverhalt

Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides des bekl. Forstamtes vom 10.10.1764, demzufolge der Inhaber des den Klägern auf Grund einer Schenkung Kaiser Heinrichs III. aus dem Jahre 1054 mit allen Rechten gehörigen Dernbacher Hofes, Hühn, oder Vertreter der Kläger zur Rechtfertigung vor das bekl. Forstamt geladen worden waren, weil Hühn die Schweineherde des Dernbacher Hofes in die zum Hofe gehörigen Waldungen ohne Erlaubnis des bekl. Forstamtes zur Eichelmast eingetrieben hatte, aber weder Hühn noch die Kläger unter wied-runkelscher Jurisdiktion stehen, noch Wied-Runkel über die Wälder der Kläger Hoheitsrechte hat, Anspruch auf Schutz der Kläger in ihrer unumschränkten Mastungsgerechtigkeit, wogegen das bekl. Forstamt einwendet, dass einerseits wegen Übergehung der wied-runkelschen Regierung als der nächsthöheren Instanz die Appellation unzulässig ist, andererseits die Appellation unbegründet ist, da die Dernbacher Waldungen als unter wied-runkelscher Hoheit stehend, der wied-runkelschen Forstverwaltung unterworfen sind und der Streit zwischen den Klägern und Wied-Runkel um die Rechte der Kläger im Villmarer Gebiet schon in mehreren Prozessen am RKG anhängig ist