Ausführung des Paragraphen 5, Satz 1 der Gemeindeordnung, namentlich Zuweisung sämtlicher Höfe, Grundstücke, Waldungen etc. im Kurstaate zu den Gemarkungen der Gemeinden bzw. zu besonderen noch zu bildenden Gemarkungen
1831-1868
siehe auch Nr. 8835 und Nr. 9555
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=s100804