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HStAD Bestand J 33

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Außenstelle Neu-Isenburg

Laufzeit

1922-2007

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Akten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) (Hauptsitz: Offenbach am Main) befinden sich im Bundesarchiv Koblenz (Bestand B 387 Bundesmonopolverwaltung für Branntwein) sowie in der Abteilung Deutsches Reich (Abteilung R) des Bundesarchivs in Berlin.

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
Zur Geschichte: 1922 erfolgte die Gründung der Reichsmonopolverwaltung (RMV), um die Branntweinherstellung und den Vertrieb ordnend zu lenken. Die RMV war dem Reichsministerium der Finanzen unterstellt und setzte das "Gesetz über das Branntweinmonopol" vom 8. April 1922 um:
- Durchsetzung des staatlichen Monopols zur Branntweinherstellung,
- Bevölkerungsschutz und
- Erhebung der Branntweinsteuer.
Nach dem Zweiten Weltkrieg folgte die Neugründung der Einrichtung als BfB und der Umzug der Zentrale nach Offenbach am Main. Zur Reinigung, Aufbereitung und Verwertung des Alkohols unterhielt die BfB drei eigene Reinigungsbetriebe in Wittenberg, München und Nürnberg, sowie vier weitere Lagerbetriebe in Hamburg, Holzminden, Neu-Isenburg und Düsseldorf. (Quelle: Wikipedia, Stand 21.07.2016).
Die Aufgaben der BfB bestehen seit dem 1. Oktober 2013 nur noch in der Übernahme des im Bundesgebiet in Abfindungs- und Obstgemeinschaftsbrennereien und von Stoffbesitzern ganz überwiegend aus Obststoffen sowie Getreide und Kartoffeln hergestellten Rohalkohols sowie dessen Reinigung und anschließendem Verkauf. (Quelle: Homepage BfB, Stand 21.07.2016)
Der Standort Neu-Isenburg wurde 2014/15 aufgelöst, da bis 2017 die Abschaffung des seit 1918 durch Kaiser Wilhelm II. errichteten Branntweinmonopols durchgeführt wird. (Quelle: Homepage BfB, Stand 21.07.2016
Rechtliche Grundlagen: Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG), Ausfertigungsdatum: 8. April 1922, Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21. Juni 2013 I 1650

Enthältv.a.

Personalakten von Arbeiterinnen und Arbeitern

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

2 m

Bearbeiter

Bestand komplett erschlossen

Benutzung

§ 17 Hessisches Archivgesetz (HArchivG) vom 13. Oktober 2022: Werden vom Hessischen Landesarchiv (…) archivwürdige Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes (…). Für die Nutzung solcher Unterlagen gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes entsprechend.