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HHStAW Fonds 911

Description

Serie

Bezeichnung

Sozialgerichte

Identification (short)

Title

Wiesbaden

Life span

seit 1954

Fonds data

Custodial history

Regelmäßige Zugänge seit 1974.

History of creator

Vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gab es keine eigenständige Sozialgerichtsbarkeit. Über Angelegenheiten des Sozialrechts entschieden nicht unabhängige Richter, sondern oberste Ämter der Verwaltung. Die Oberversicherungsämter bzw. das Reichsversicherungsamt nahmen bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes am 1. Januar 1954 die Aufgaben der Rechtsprechung wahr (Administrativjustiz). Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz verpflichtet den Bund, für die ordentliche, die Verwaltungs-, Finanz- sowie die Sozialgerichtsbarkeit oberste Gerichtshöfe zu errichten. Im dreigliedrigen Instanzenzug ist in der Sozialgerichtsbarkeit die oberste Instanz das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Daneben gibt es als zweitinstanzliche Gerichte die Landessozialgerichte, darunter die Sozialgerichte (SG) als erste Instanz. Insgesamt bestehen bundesweit 68 Sozial-, 14 Landessozial- und ein Bundessozialgericht (Stand: 2008).
Das SG Wiesbaden hat seinen Amtssitz in der Frankfurter Straße 12. Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts, bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX besonders eröffnet worden. Darüber hinaus sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig für Entscheidungen in privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Klägers. Die Spruchkörper des Sozialgerichts (Kammern) sind regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 12 SGG). Der vorsitzende Berufsrichter kann einfach gelagerte Fälle im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid allein entscheiden, der in seiner Wirkung einem Urteil gleichsteht (§ 105 SGG). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Ein Vertretungszwang besteht nicht. Das Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Fall des Obsiegen als solche anzusehen wären, gerichtskostenfrei (§§183 S. 1, 2 i.V.m. S. 3 SGG).
Für die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten sind beim SG Wiesbaden insgesamt 22 Kammern eingerichtet, wovon 2 nicht besetzt sind (Stand 2008).

Includes

Prozessregister, Verfahrensakten ab 1954.

Literature

Sozialgerichtsgesetz vom 03.09.1953 (BGBl. I S. 1239), neugefasst durch Bek. v. 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.03.2008 (BGBl. I S. 444). Online unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgg/gesamt.pdf

Finding aids

Ablieferungslisten (mit Archivsignaturen).

Further information (fonds)

Extent

18,50 lfm