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HHStAW Bestand 255/5

Beschreibung

Serie

Bezeichnung

Oberforstämter

Identifikation (kurz)

Titel

Oberforstamt Montabaur

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners

Wie auf anderen Gebieten der staatlichen Verwaltung fand im Herzogtum Nassau sogleich nach der staatlichen Konsolidierung auch in der Forstverwaltung eine Vereinheitlichung und Neuordnung statt. Durch Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 28 ff.) wurden acht Oberforstbeamte bestellt, die in ihren Inspektionsbezirken (Dillenburg, Hachenburg, Weilburg, Wiesbaden, Idstein oder Camberg, Geisenheim, Nastätten oder Langenschwalbach, Montabaur) die Forstverwaltung der Oberförster zu beaufsichtigen hatten. Die Verordnung teilte diesen Inspektionsbezirken die nach den Gemeindebezirken gebildeten 60 Verwaltungsbezirke der Oberförster (bei Abt. 456) zu, denen die Leitung der Holzfällungen und der in den Waldungen erforderlichen Kulturen oblag. Zur Aufrechterhaltung des Forstschutzes wurden Förster von den Waldeigentümern oder (für die Domanial-, Stiftungs- und Gemeindewaldungen) auf Vorschlag der Oberforstbeamten von der Landesregierung bestellt. Der Oberforstbeamte führte den Dienstcharakter eines Forstmeisters und hatte den gleichen Dienstrang wie ein Amtmann. Ihm war ein Forstassistent oder Forstakzessist zugeordnet. Der Forstverwaltungsbeamte (Oberförster) stand im gleichen Dienstrang wie der Landoberschultheiß. Den Standes- und Grundherren sowie anderen Besitzern von Privatwaldungen, deren Umfang jedoch verhältnismäßig unbedeutend war, wurde die verfassungsmäßig freie Nutzung ihres Grundeigentums unter Oberaufsicht des Staats zugesichert. Diese betraf lediglich Vorkehrungen gegen Zerstörung der vorhandenen und über die Anlage neuer Waldungen. Nur insoweit hatte der Oberforstbeamte dort Einfluss auf den jährlichen Fällungs- und Kulturplan, über den er jedoch Auskunft verlangen konnte. Die Tätigkeit der Forstbehörde erstreckte sich auf möglichste Erhöhung der Holzzucht und anderer Nutzungen in den Waldungen, auf den Forstschutz und auf die regelmäßige Abgabe des Holzes und anderer Waldnutzungen. Sie hatte auch die Polizeiverordnungen über die Ausübung der Jagd- und Fischereirechte zu handhaben und größere Jagden gegen gefährliche und schädliche Tiere anzuordnen und zu leiten. Durch Verordnung des Staatsministeriums vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) wurden die acht Oberforstamtsbezirke auf sechs (Dillenburg, Hachenburg, Idstein, Nastätten, Weilburg, Wiesbaden) und die inzwischen auf 61 vermehrten Oberförstereien auf 58 reduziert und eine entsprechende Neueinteilung der Bezirke mit Angabe des Flächengehalts der Oberförstereien vorgenommen. Durch Verordnung vom 24.8.1955 (VBl. S. 103 f.) wurde die Zahl der Oberförstereien weiter auf 53 vermindert, ausschließlich der vier standesherrlichen Bezirke, für die es bei der Einrichtung gemäß § 7 des obigen Edikts vom 9.11.1816 bleiben sollte. Die Annexion des Herzogtums Nassau durch Preußen bedeutete für den Bestand der sechs Oberforstamtsbezirke keinen Einschnitt, doch änderte sich die Oberbehörde. Durch Verordnung vom 4.7.1867 (Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau S. 544 f.) ermächtigte der König von Preußen die Ressortminister zu Anordnungen in der Forstverwaltung, wie ihnen solches in den älteren Provinzen der Monarchie hinsichtlich der Staatsforsten und der Staatsforstbeamten ressortmäßig zustand. Im Herzogtum Nassau war die Zentralstelle der Forstverwaltung die Landesregierung (Abt. 211). Sie hatte auch die Oberaufsicht über die Domanialwaldungen, deren Verwaltung der Generaldomänendirektion (Finanzkollegium, Abt. 212) vorbehalten war.
Gemäß Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 281 ff.) zuständig für die Verwaltungsbezirke der Oberförster in Arzbach, Diez, Hillscheid, Meudt, Montabaur, Steinbach und Welschneudorf, deren zugehörige Gemeinden in § 3 Ziffer 54-60 jener Verordnung angegeben sind, sowie das Erzherzoglich Österreichische Standesgebiet der Herrschaft Schaumburg und Grafschaft Holzappel. Das Oberforstamt Montabaur wurde durch Verordnung vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) aufgehoben, indem die Oberförstereien Diez und Schaumburg dem Oberforstamt Nastätten, die Oberförstereien Hillscheid, Montabaur, Wallmerod (vorher Meudt) und Welschneudorf dem Oberforstamt Hachenburg und die Oberförsterei Hadamar (vorher Steinbach) dem Oberforstamt Weilburg zugeteilt wurden.

Enthält

Akten: u.a. nassau-oranische Forstordnung, Einteilung des Oberforsts Hadamar (1772-1814), Vermessung der Gemeindewälder, Personal, Jagd, Steinbrüche

Findmittel

Repertorium von Schubert, 1933; mit Nachträgen von Elke Hack

Online-Datenbank (Arcinsys)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

0,37 lfm (Nr. 1-40)

Deskriptoren

Arzbach

Diez

Hillscheid

Meudt

Montabaur

Steinbach b. Hadamar

Welschneudorf

Schaumburg

Nastätten

Wallmerod

Hachenburg

Weilburg

Hadamar