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HHStAW Bestand 2054

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Hessischer Landkreistag (keine Zugänge)

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

7 Zugänge (1991 bis 1995)
Ein Teil der insges. ca. 60 lfm Unterlagen wurde am 31.10.2018 an den Landkreistag zurückgegeben, die restlichen Unterlagen wurden vernichtet.

Geschichte des Bestandsbildners

Zur Förderung ihrer Interessen haben sich die Gemeinden im Hessischen Städte- und Gemeindebund (Mühlheim am Main) und im Hessischen Städtetag (Wiesbaden), die Landkreise im Hessischen Landkreistag (Wiesbaden) zusammengeschlossen. Insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sorgen die kommunalen Spitzenverbände dafür, dass die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigt werden (§ 147 Abs. 2 HGO i.V.m. dem Gesetz über die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung bei der Gesetzgebung in Hessen - Beteiligungsgesetz).
Der HLT ist Mitglied im DLT: Der Deutsche Landkreistag in Berlin vertritt die Interessen der Kreise auf Bundesebene. Durch seine Vertreter in den Gremien dieses kommunalen Spitzenverbandes der Landkreise wirkt der HLT auf Bundesebene mit.
Zu den Aufgaben des HLT gehört es, den Selbstverwaltungsgedanken zu pflegen, für die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte seiner Mitglieder einzutreten, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Land und Bund aber auch im Verhältnis zu Städten und Gemeinden zu vertreten, die zuständigen Stellen (Landtag, Ministerien) bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen zu beraten, soweit sie die Belange der Mitglieder berühren den Erfahrungsaustausch unter den Landkreisen zu pflegen, Fragen der Organisation und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu behandeln, das Verständnis der Öffentlichkeit für die Aufgaben und Einrichtungen der Landkreise zu fördern, und die Mitglieder in Fragen, die alle Landkreise betreffen, zu beraten. Der Hessische Landtag hat die besondere Bedeutung kommunaler Spitzenverbände dadurch betont, dass er ein Anhörungsrecht in der Verfassung sowie einem speziellen Beteiligungsgesetz verankert hat; bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die Landkreise unmittelbar berühren, ist der HLT zu hören. Die Aufgaben können zwei Bereichen zugeordnet werden: Ein Bereich ist die interne Verbandstätigkeit. Sie ist auf die Mitglieder untereinander - nicht jedoch auf die Kommunikation mit dem Bürger direkt - gerichtet und beinhaltet neben der Aufgabe des Erfahrungsaustausches und der Beratung auch Information oder gutachterliche Tätigkeit. Die interne Verbandstätigkeit zielt damit primär auf eine Verbesserung der Verwaltungstätigkeit, was letztlich dem Bürger zugute kommt. Damit wirkt auch die interne Tätigkeit mittelbar nach außen. Dies wird deutlich bei: - Beratungstätigkeiten, - bei der Abstimmung einheitlicher Verfahrensweisen und - beim Informationsaustausch der kommunalen Spitzenverbände bei - Musterverträgen, Mustersatzungen oder Mustergeschäftsordnungen, die zu vereinheitlichten Verfahrensweisen gegenüber dem Bürger führen. Diese berühren und verwirklichen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie dienen darüber hinaus der Rechtssicherheit, weil sie besonders sorgfältig juristisch überprüft sind und tragen darüber hinaus zur Kostenersparnis in der Verwaltung bei, weil sie ohne aufwendige eigene Prüfung übernommen werden können. In Rundschreiben an die Mitglieder werden die Verwaltungen über aktuelle Fragestellungen mit kommunaler Relevanz informiert. An der internen Willensbildung des Verbandes wirken 6 Fachausschüsse mit, welche sich aus den von Bezirksversammlungen gewählten Vertretern zusammensetzen. Die Fachausschüsse bereiten jeweils für ihr Sachgebiet die Beratungen des Präsidiums vor. Die Vorsitzenden der Kreistage haben sich daneben in einer 'Konferenz der Kreistagsvorsitzenden' zusammengeschlossen, die 2 - 3 mal jährlich tagt. Unter dem Dach des Hessischen, Landkreistages haben sich zudem verschiedene Arbeitsgemeinschaften gebildet, in welchen leitende Verwaltungsmitarbeiter aus den einzelnen Kreisverwaltungen mitwirken, so beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Kommunalbaubeamten Hessens oder die Arbeitsgemeinschaft der Kämmereiamtsleiter. Der zweite große Aufgabenbereich ist die externe Verbandstätigkeit. Hier tritt der Verband in Vertretung aller kommunalen Belange Dritten gegenüber. Dazu gehören insbesondere das Parlament und die Landesregierung (bei Gesetzgebungsverfahren und Gesetzesvollzug) aber auch Organisationen und Institutionen gegenüber welchen spezifische Interessen eines kommunalen Spitzenverbandes wahrgenommen werden müssen. Die externe Verbandstätigkeit hat ihren kommunalrechtlichen Niederschlag in dem § 147 HGO verbriefen Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände gefunden. Allerdings wird der Landtag durch § 147 HGO nicht in dieser Weise verpflichtet. Somit besteht für die kommunale Ebene in der Regel alleine über die Spitzenverbände die Möglichkeit, den Gesetzgebungsorganen und der Ministerialverwaltung die Verwaltungserfahrungen und die Bedürfnisse der Kommunen näher zu bringen. Übergeordnetes Ziel der gesamten Arbeit des Hessischen Landkreistages ist die Verwirklichung des Selbstverwaltungsprinzips. Der Verband berät die Landkreise in Ihren Angelegenheiten und fördert die gemeinschaftlichen Interessen durch den Meinungsaustausch und Beratung in den verschiedenen Verbandsgremien. Bei der Zusammensetzung der Gremien finden die politischen Mehrheitsverhältnisse auf kommunaler Ebene ihren Niederschlag. Unmittelbar ist die parteipolitische Zusammensetzung der Gremien jedoch nur über die Kreistagsvorsitzenden geregelt, die zur Hälfte neben den hauptamtlichen Wahlbeamten in allen Verbandsorganen vertreten sind. Die Kreistagsvorsitzenden werden jeweils nach Kommunalwahlen vom Kreistag gewählt. Dagegen ist die Amtszeit der Landräte unabhängig von der Legislaturperiode eines Kreistages. Sie sind auf 6 Jahre gewählt und bleiben auch bei geänderten politischen Mehrheitsverhältnissen nach Kommunalwahlen im Amt. Allerdings hat § 49 Abs. 2 HKO, der die Möglichkeit der Abwahl des Landrats nach Kommunalwahlen mit absoluter Stimmenmehrheit zulässt, zu einer beschleunigten Anpassung der parteipolitischen Repräsentanz im Verband beigetragen. Organe des Verbandes sind die 1. Mitgliederversammlung, 2. das Präsidium und 3. die Bezirksversammlungen. 1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen und befindet über die Grundsätze der Verbandsarbeit. An der Mitgliederversammlung nehmen alle 21 hessischen Landkreise teil; sie werden durch den Landrat (oder ein anderes Mitglied des Kreisausschusses) und durch ihren Kreistagsvorsitzenden (oder ein sonstiges Mitglied des Kreistages) vertreten. Auch wenn der Hessische Landkreistag in seinen Gremien nach Parteizugehörigkeit besetzt ist, kann die Verbandsarbeit nicht als parteipolitische Arbeit bezeichnet werden, da von ausschließlich ausschlaggebender Bedeutung die Interessen der Mitglieder gegenüber Bund und Land sind. Diese Interessen sind über parteipolitische Anschauungen hinweg in der Regel identisch. So sind z. B. weniger staatliche Reglementierung, die Stärkung der Selbstverwaltung und eine bessere finanzielle Ausstattung ohne Parteipolitik konsensfähig. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen von Verbandsgremien in der Regel nicht mehrheitlich, sondern nach dem Konsensprinzip gefasst werden. Diese Übereinstimmung in der Sache verleiht den Beschlüssen und Forderungen der kommunalen Spitzenverbände Gewicht gegenüber ihren politischen Ansprechpartner, denn die Entscheidungen sind zum einen von kommunalem Sachverstand getragen und werden vor ausschließlich dem Hintergrund der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Verwaltung getroffen und sind zum anderen von jeder politischen Einseitigkeit befreit. Auch damit unterscheiden sich die kommunalen Spitzenverbände von anderen Interessenvertretungen. 2. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten. Der Präsident und ein Vizepräsident müssen nach der Satzung Landrat sein. Einer der Vizepräsidenten muss ein Kreistagsvorsitzender sein. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Präsidium sind weiterhin die Vorsitzenden der drei Bezirksversammlungen sowie weitere durch die Bezirksversammlungen gewählte Landräte und Kreistagsvorsitzende vertreten. Die Wahlzeit des Präsidiums beträgt entsprechend der Kommunalwahlperiode 4 Jahre. Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Hessischen Landkreistages. Es entscheidet verbindlich über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 3. Die Bezirksversammlungen stellen das durch die Satzung verankerte Regionalprinzip sicher. Die Bezirke haben den Zuschnitt der ehemaligen drei Regierungsbezirke mit je 7 Landkreisen. Je nach geographischer Lage sind die 21 Landkreise danach der Bezirksversammlung Nord, Mitte oder Süd zugeordnet. In den Bezirksversammlungen kommen die Landräte, hauptamtlichen Kreisausschussmitglieder sowie die Kreistagsvorsitzenden zusammen, um regional Interessierende Fragen zu erörtern. Sie befassen sich mit allen Angelegenheiten des Verbandes und wählen die Vertreter für das Präsidium und die Ausschüsse, so dass auch hier die regionale Ausgewogenheit sichergestellt ist. Die Bezirksversammlungen tragen zur Meinungsbildung auf der Bezirksebene bei, sind jedoch an Entscheidungen von Präsidium oder Mitgliederversammlung gebunden.
Hessischer Landkreistag, Frankfurter Str. 2, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611/17 06 - 0, Telefax 0611/17 06 -27, PC-Fax 0611/900 297 - 70, Email: geschaeftsstelle@HessischerLandkreistag.de

Enthält

Sachakten

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

0,00 lfm

Benutzung

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