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HHStAW Bestand 635

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Landessozialgericht

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

Zugänge seit 1954.

Geschichte des Bestandsbildners

Vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gab es keine eigenständige Sozialgerichtsbarkeit. Über Angelegenheiten des Sozialrechts entschieden nicht unabhängige Richter, sondern oberste Ämter der Verwaltung. Die Oberversicherungsämter bzw. das Reichsversicherungsamt nahmen bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes am 1. Januar 1954 die Aufgaben der Rechtsprechung wahr (Administrativjustiz). Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz verpflichtet den Bund, für die ordentliche, die Verwaltungs-, Finanz- sowie die Sozialgerichtsbarkeit oberste Gerichtshöfe zu errichten. Im dreigliedrigen Instanzenzug ist in der Sozialgerichtsbarkeit die oberste Instanz das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Daneben gibt es als zweitinstanzliche Gerichte die Landessozialgerichte, darunter die Sozialgerichte als erste Instanz. Für jedes Bundesland gibt es jeweils ein Landessozialgericht, mehrere Länder können allerdings ein gemeinsames Landessozialgericht errichten. Insgesamt bestehen 68 Sozial-, 14 Landessozial- und ein Bundessozialgericht (Stand: 2008). Das Landessozialgericht entscheidet über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte in seinem Bundesland. Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Gerichtsbarkeit. Ihre Gerichte kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der meisten Sozialverwaltungen. Damit dienen sie im Wesentlichen dem Schutz der sozialen Rechte des Bürgers. Jedes Landessozialgericht hat mehrere Senate. Jeder Senat entscheidet mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern. Den Vorsitz beim Landessozialgericht führt ein Berufsrichter. Die ehrenamtlichen Richter sind ebenso stimmberechtigt wie die Berufsrichter. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist geprägt vom Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt, soweit er streitig ist, von Amts wegen zu erforschen. Die Sozialgerichte entscheiden als besondere Verwaltungsgerichte u.a. über Streitigkeiten betreffend Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung ohne Kriegsopferfürsorge, Recht der schwer behinderten Menschen, Erziehungsgeldrecht; seit 2005 auch über die Grundsicherung für Arbeitssuchenden und das Sozialhilferecht einschl. des Asylbe-werberleistungsrechts. Die Rechtsstreite vor den Sozialgerichten sind für die Bürger in der Regel kostenfrei. Die Beteiligten können sich vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht selbst vertreten. Das gesamte Verfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist im § 51 SGG enumerativ geregelt (§ 51 SGG, http//bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgg/gesamt.pdf). In Hessen wurde das Landessozialgericht mit Kabinettsbeschluss vom 23.09.1953 in Darmstadt gegründet und am 4. März 1954 offiziell eröffnet. Von seinem ursprünglichen Gebäude in der Rheinstraße 94 ist das Gericht 1988 umgezogen und hat ein neu errichtetes Dienstgebäude am Steubenplatz 14 bezogen. Im Jahr 2008 verfügt das Gericht über 30 Richterplanstellen und 9 Senate.

Enthält

Verwaltungsakten 1954-1990 und Urteile 1954-60. Präsidententagungen ab 1970; Fortbildungen der Berufsrichter, Fachtagungen 1954-1978; div. Akten- und Geschäftsordnung 1954-1990.

Findmittel

Personalakten: Ablieferungslisten

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

13,97 lfm