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HHStAW Bestand 526

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Rechnungshof

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

Zugänge seit 1961

Geschichte des Bestandsbildners

Die Vorläufer des Hessischen Rechnungshofs lassen sich urkundlich mindestens bis ins Jahr 1779 zurückverfolgen. Der Hessen-Darmstädtische Adresskalender des Jahres 1779 enthält einen Eintrag über die Rentkammer in Darmstadt. Demnach ist ein der Rentkammer angegliedertes Rechnungsdepartment mit Rechnungs-Justifikatoren und Revisoren besetzt.
Nach vielfältigen Änderungen im Status und im Aufgabenbereich des Rechnungsprüfungswesens wurde 1852 die seit 1821 bestehende Rechnungskammer in eine Oberrechnungskammer umgewandelt und 1879 in ihren Befugnissen stark aufgewertet. Sie war zwar noch dem damaligen Regenten untergeordnet, aber bereits eine der Staatsverwaltung gegenüber unabhängige Behörde.
Die Oberrechnungskammer verlor ihre eigenständige Tätigkeit 1937: Auf Länderebene wurden alle obersten Rechnungsprüfungsinstitutionen - mit Ausnahme der Preußens - aufgelöst. An ihre Stelle trat der Rechnungshof des Deutschen Reiches in Potsdam mit mehreren Außenstellen. Mit dem Zusammenbruch des 'Dritten Reiches' fand auch die Arbeit des Rechnungshofs des Deutschen Reiches ihr Ende.
Bereits im März 1946 wurden die ersten Überlegungen über die öffentliche Finanzkontrolle und damit zur Errichtung des Rechnungshofs für das Land Hessen angestellt, die in Art. 144 HLV ihren Niederschlag fanden. Als institutionell garantierte, von der Landesregierung unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde nahm der HRH im Juni 1946 unter Leitung von Dr. Wilhelm Boll (26.7.1897-13.9.1974) in den Räumen des ehemaligen Standortlazaretts in der Eschollbrücker Str. 27 in Darmstadt seine Tätigkeit auf.
Das erste Gesetz über den HRH wurde im Jahre 1970 durch den Hessischen Landtag beschlossen. Im Jahr 1986 gab es eine Neufassung, die bislang 5x geringfügig geändert wurde. (Stand 2007)
Organisation und Aufbau des Rechnungshofs:
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit sind die Hessische Verfassung, die Landeshaushaltsordnung und das Rechnungshofgesetz. Die Behörde steht im Rang einer obersten Landesbehörde. Sie ist jedoch nicht wie eine Verwaltungsbehörde organisiert, sondern besitzt eine so genannte Kollegialverfassung. Wesentliche Entscheidungen fällt hier das Kollegium, welches aus den Mitgliedern des Rechnungshofs besteht.
Die Mitglieder seines Kollegiums, die 'den Rechnungshof' bilden, besitzen einen richterlichen unabhängigen Status, sind also nicht weisungsgebunden und werden als Beamte auf Lebenszeit ernannt (vgl. Gesetz des HRH vom 18.06.1986, GVBl I S. 157). Entscheidungen grundsätzlicher oder erheblicher Art erfordern einen Mehrheitsbeschluss. Hierzu zählen beispielsweise die jährlichen Bemerkungen (Jahresbericht) zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes als Grundlage für eine Entlastung der Landesregierung, Beratungen und gutachtliche Äußerungen an den Landtag und/oder an die Landesregierung. Dieses Entscheidungsverfahren garantiert die formale Unabhängigkeit der Behörde in ihrer inneren Struktur.
Kraft Gesetzes gehören der Präsident und der Vizepräsident dem Kollegium an. Beide werden für die Dauer von 12 Jahren vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung gewählt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die weiteren Mitglieder des Kollegiums werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Landesregierung zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Dem Präsidenten ist neben der Vertretung nach außen die verwaltungsmäßige Leitung der Behörde vorbehalten. Dazu gehört zum Beispiel die Personalplanung und Zuweisung des Personals an das Prüfungsamt. Die Geschäftsverteilung ist hiervon ausgenommen - sie erfolgt durch den so genannten Dreierausschuss, dem neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten das jeweils dienstälteste Mitglied des Rechnungshofs angehört.
Der Rechnungshof ist - abgesehen von der Verwaltungsabteilung, die als Präsidialabteilung bezeichnet wird - in sachlich-institutionell unterschiedene Prüfungsabteilungen unterteilt. Sie sind nach den Einzelplänen des Haushaltsplanes organisiert, ihre Anzahl schwankt zwischen sieben und neun (1985/1986 VII; 1987-1989 XI, 2007: XIII). Sie werden von jeweils einem Mitglied des Rechnungshofs als Prüfungsabteilungsleiter/in geleitet und sind für die Prüfungstätigkeit in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich.
Entscheidungen der Prüfungsabteilungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kollegiums fallen, werden von den Senaten getroffen. Die Anzahl der Senate entspricht der Zahl der Prüfungsabteilungen. Diese Gremien, die aus dem/der jeweils zuständigen Prüfungsabteilungsleiter/in und einem weiteren Mitglied des Rechnungshofs bestehen, sind ein weiterer Garant für die Unabhängigkeit.
Der HRH stellt die öffentliche Finanzkontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes sicher. Ihm obliegt nach Art. 144 HLV i.V.m. § 88 der Landeshaushaltsordnung (LHO) die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seines Sondervermögens und seiner Betriebe.
Aus der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder ergibt sich die sachliche Unabhängigkeit der Behörde. Damit der HRH seiner Aufgabe unbeeinflusst nachkommen kann, ist er nur dem Gesetz unterworfen und deshalb völlig unabhängig. Der Rechnungshof entscheidet selbst, was, wann und wo er prüft. Der Rechnungshof prüft:
- Verwaltungen, Landesbetriebe und Sondervermögen, Betätigung des Landes bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen es beteiligt ist (§§ 88 Abs. 1 und 92 LHO), wie z. B. Fraport AG, Messe Frankfurt GmbH
- Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) einschließlich der Landesunternehmen in dieser Rechtsform (§ 111 Abs. 1 LHO) unter bestimmten Voraussetzungen juristische Personen des Privatrechts und Sozialversicherungsträger (§§ 104, 112 Abs. 1 LHO)
- Stellen außerhalb der Landesverwaltung, sofern sie Mittel des Landes erhalten (insbesondere Zuwendungen) oder Landesvermögen verwalten (§ 91 LHO).
Der Rechnungshof berät das Parlament und die Landesregierung; er berät und nimmt gutachterlich Stellung zu Organisation, Haushalts- und Wirtschaftsführung der einzelnen Ministerien, nachgeordneten Dienststellen und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (LHO vom 13.10.1970, GVBl. I 1970, S. 645).
Der Rechnungshof hat sich in seiner Struktur den geänderten neuen Aufgaben einer modernen Finanzkontrolle angepasst. Bisherige Aufgaben - zum Teil aber in veränderter Form - bleiben erhalten. Verstärkt finden jetzt Systemprüfungen statt und mit dem Finanzkontroll-Struktur-Gesetz vom 20.06.2002 wurde dem Rechnungshof die Aufgabe übertragen, die Eröffnungs- und Schlussbilanzen der obersten Landesbehörden festzustellen.
2003 wurden die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter Darmstadt, Kassel und Wiesbaden im Geschäftsbereich des Hessischen Rechnungshofs aufgelöst und stattdessen als neue untere Landesbehörde das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs (PAHRH) mit Sitz in Kassel und einer Außenstelle in Wiesbaden errichtet. (GVBl. I S. 309). Der Rechnungshof weist dem PAHRH jeweils für ein Geschäftsjahr die Prüfungsaufgaben zu. Als nachgeordnete Dienststelle führt es diese unter der dienstlichen wie fachlichen Leitung des HRH und nach seinen Weisungen durch.
Darüber hinaus ist dem Präsidenten des HRH die überörtliche Prüfung der Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Behörden der kommunalen Mittelstufe übertragen. Der Präsident des HRH betraut mit der Leitung der Abteilung Überörtliche Prüfung ein Mitglied des Rechnungshofs.
Mit dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom 22.12.1993 hat der Gesetzgeber die überörtliche Prüfung als Staatsaufgabe ausgestaltet und institutionell als oberste Landesbehörde errichtet. Ihr obliegt die unabhängige externe Finanzkontrolle der kommunalen Körperschaften.
Die kommunalen Körperschaften in Hessen werden grundsätzlich vergleichend auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sachgerechtheit untersucht. Damit gewinnt die Überörtliche Prüfung ein breites Spektrum an Kenntnissen und Erfahrungen aus der kommunalen Praxis. Von diesen profitieren nicht nur die am Vergleichsring beteiligten Körperschaften, sondern die kommunale Familie insgesamt.
Nachhaltigkeit erlangen die Untersuchungen, weil die Körperschaften in einem Turnus von längstens fünf Jahren in die überörtlichen Prüfungen einbezogen werden.
Mit der Wahrnehmung der Prüfungen können öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritte wie Unternehmensberatungsgesellschaften oder technische Sachverständige beauftragt werden. Die erstellten Schlussberichte werden dem zuständigen Beschlussorgan (Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung, Kreistag, Verbandsversammlung) zur weiteren Beratung bekannt gegeben. Die Prüfungsergebnisse fließen so in die politischen Entscheidungen ein. Mit diesem Verfahren trägt die überörtliche Prüfung der Kommunalautonomie Rechnung. Zudem unterrichtet sie jährlich Landtag, Landesregierung und kommunale Spitzenverbände in einem Zusammenfassenden Bericht über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung.
Der überörtlichen Prüfung obliegen insbesondere:
- Bestimmung von Zielen und Inhalten der Prüfungen
- Auswahl der den Vergleichsring bildenden Körperschaften
- Entwicklung der Prüfungsverfahren, Prüfungsmethoden
- Ausschreibung der Prüfungen
- Vergabe von Prüfungsaufträgen
- Projektleitung der Prüfungen
- Koordinierung und Fristenkontrolle
- Qualitätssicherung
- Auswertung der Prüfungsergebnisse
- Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung
- Stellungnahmen nach § 7 ÜPKKG
- Verfahren nach § 8 ÜPKKG
- Statistiken
- Pflege von Kontakten zu den kommunalen Spitzenverbänden, anderen Prüfungsbehörden, Kammern und sonstigen staatlichen oder privaten Stellen
- Planungen zum Produktplan und Finanzplan (Haushalts- und Wirtschaftsplan) und Feststellungsvermerk zu Anordnungen für die Abteilung Überörtliche Prüfung
- Controlling der Kostenstellen
In Anlehnung an eine entsprechende bundesstaatliche Praxis ist der Präsident des Hessischen Rechnungshofs von der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) bestellt worden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. Der Landesbeauftragte wird vom Vizepräsidenten vertreten.
Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofs Richtlinien erlassen, die seine Aufgaben und Befugnisse näher regeln: [Richtlinien für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) vom 23.08.2004 (StAnz. 39/2004, S. 3086)]
1. Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs kann zugleich Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (LW) sein. Nach Ernennung des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs entscheidet die Landesregierung über dessen Bestellung als LW. Die Bestellung setzt sein Einverständnis voraus. Er wird vom Vizepräsidenten des Hessischen Rechungshofs vertreten.
2. Der LW wirkt durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine wirtschaftliche Erfüllung der Landesaufgaben und eine dementsprechende Organisation der Landesverwaltung einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe hin. Die Beratung nach Satz 1 kann sich auch auf die Gesetzgebungstätigkeit des Landes erstrecken. Der LW kann nach vorheriger Unterrichtung des zuständigen Landesministers örtliche Erhebungen vornehmen oder durch Beauftragte vornehmen lassen. Die Erhebungen sind von den betroffenen Stellen in jeder Hinsicht (z.B. durch Auskünfte oder Aktenvorlage) zu unterstützen.
3. Der LW kann auf Anregung der Landesregierung, einzelner Landesminister, des Landtags bzw. seines Haushaltsausschusses oder aus eigener Initiative beratend tätig werden. Soweit er den Landtag berät, unterrichtet er auch gleichzeitig die Landesregierung. An andere Stellen darf der LW seine Vorschläge, Gutachten und Stellungnahmen nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Lande...

Enthält

Rund 23,875 lfm Meter Akten seit 1946, 10,875 lfm Metr verzeichnet, 13 lfm Meter unverzeichnet.
Vor allem Rechnungs- und Wirtschaftsprüfungsakten, Organisations- und Personalübersichten, vorläufige Rechnungsprüfungsordnung, Tagungsberichte zu Arbeitsgemeinschaften der Obersten Rechnungsprüfungsbehörden auf nationaler und internationaler Ebene.

Findmittel

Kartei

Verzeichnungsliste von L. Anton

Ablieferungslisten

Online-Datenbank (Arcinsys)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

113,78 lfm