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HStAM Bestand 78 d

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Kantonsmairien und Mairien

Laufzeit

1808-1814

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Beständegruppen 23 c, 47, 180, 330

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

Es handelt sich um Reste der Überlieferung der westphälischen Kantonsmairien, teils auch der Mairien. Nach dem Ende Westphalens ist die Überlieferung in den meisten Fällen wegen der personellen Identität zwischen westphälischem Kantonsmaire und kurhessischem Amtmann oder Schultheiß bzw. (Kantons-)Maire und Bürgermeister des Amtsortes vermutlich in den Reposituren der Ämter und Städte aufgegangen und z.T. wohl auch fortgeführt worden. Aus den 1821 aufgelösten Ämtern gelangten fortgeführte wie auch nicht fortgeführte Unterlagen der Kantonsmairien in die kurhessischen Rentereien bzw. Kreisämter, so dass auch in den Beständegruppen 23 c (Ämter), 47 (Rentereien ab 1822), 180 (Kreisämter, dann Landratsämter) und 330 (Städte) weiterhin Provenienzen der westphälischen Zeit zu finden sind.

Geschichte des Bestandsbildners

Nach Artikel 34 der Verfassung des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807 war das Staatsgebiet in Departements, die Departements waren in Distrikte, die Distrikte in Kantone und die Kantone in Munizipalitäten eingeteilt. Das Dekret über die Verwaltungsordnung vom 11. März 1808 legte die Departements als die oberste Verwaltungsebene , die Distrikte als die mittlere und die Munizipalitäten als die unterste Verwaltungsebene fest. Dabei wurde rechtlich nicht zwischen Stadt- und Landgemeinden unterschieden. An der Spitze einer jeden Munizipalität stand der Maire, der vom König ernannt wurde und den oberen und mittleren Verwaltungsbehörden gehorsamspflichtig war.
Die Kantone waren nicht Teil der allgemeinen Verwaltung, sondern bildeten nach Artikel 47 der Verfassung Friedensgerichtsbezirke. Jede Gemeinde gehörte einem Kanton an; große Munizipalitäten, wie die Hauptstadt Kassel, konnten in mehrere Kantone, also Friedensgerichtsbezirke, unterteilt sein. Die Kantone waren zeitweise auch Bezirke der Erhebung der direkten Steuern und in Anlehnung an die alte Ämterverfassung wohl deckungsgleich mit den westphälischen Rentereibezirken.
Schon im Laufe des Jahres 1808 erkannte man die Notwendigkeit zur Schaffung einer weiteren Verwaltungsstufe auf Kantonsebene, die 1809 zur Berufung von Kantonsmaires, wenn nötig unter Zusammenfassung mehrerer Kantone unter einem Maire, führte, die eine größere Einheitlichkeit und zügigeren Verwaltungsablauf gewährleisten sollten (Bestand 77 a Nr. 128). Im Staatskalender wirde diese neue Einrichtung erstmals 1811 mit dem Vorbehalt 'provisoirement' beschrieben. Der Kantonsmaire war zugleich Maire seines Wohnortes. Er beaufsichtigte und leitete die Kommunalmaires.

Enthält

Akten der inneren Verwaltung

Literatur

Wilhelm Kohl und Helmut Richtering (Bearb.): Das Staatsarchiv Münster und seine Bestände. I, Behörden der Übergangszeit 1802-1816, Münster 1964, S. 129ff.

Almanach Royal de Westphalie pour l'an ..., Kassel 1810-1813 bzw. Königlich Westphälischer Hof- und Staatskalender auf das Jahr 1812, Kassel 1812

Findmittel

Arcinsys-Datenbank

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

0,58 MM