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HStAM Bestand S

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Salbücher

Laufzeit

1377-1805

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

Die Amtsbuchabteilung 'S' besteht aus 2 verschiedenen Kategorien von Amtsbüchern: 1. Salbüchern und 2. Anschlägen. Dabei stellen nur die 'Anschläge' eine völlig einheitliche Archivaliengruppe dar, nicht so die ,,Salbücher'. Hier sind nämlich seit dem 16. Jh. zu den Salbüchern im engeren Sinne, deren Anfänge und Entwicklung wir unten noch eingehender behandeln, alle möglichen anderen salbuchähnlichen Aufzeichnungen hinzugetreten, die sich z.T. aus einzelnen Salbuchtiteln selbständig entwickelt haben. Dazu rechnen wir die besonderen Liegenschaftsnachweise, die Forstbeschreibungen und Waldbücher, die Amtsbeschreibungen und Einwohnerverzeichnisse, die Grenzbeschreibungen und Meßbücher sowie schließlich die Dorfbücher. Salbücher im engeren Sinne können wir in Hessen von Anfang des 14. Jhs. bis zum Höhepunkt ihrer Ausgestaltung Ende des 16. Jhs. anhand des vorliegenden Materials verfolgen. Dabei definieren wir den Begriff 'Salbuch' als amtliche, vom Landesherrn angeordnete Aufzeichnung über seine Rechte, Einkünfte und Liegenschaften. Eine feste topographische Zuordnung besteht dabei nicht. Diese Aufnahmen werden vielmehr durch die bestehende territoriale Verwaltungsorganisation bestimmt und erstrecken sich daher zunächst auf einzelne Orte, Gerichte, Vogteien, Ämter, Herrschaften, bis sie schließlich das ganze Land erfassen. Diese Aufnahme und damit Sicherung und Kontrolle der fürstlichen Rechts- und Besitztitel wird jedoch schon im 16. Jh. in der Weise ausgedehnt, daß nunmehr innerhalb der Ämter auch der übrige Besitz des Adels, der Geistlichkeit oder sonstiger Personen erfaßt wird, d. h. also, daß der Übergang vom Personalitäts- zum Territorialprinzip und damit zur allgemeinen Landesverwaltung vollzogen wird. Das älteste hessische Salbuch, von dem wir wissen, ist ein Einkunftsverzeichnis Lg. Ludwigs, Bischofs von Münster, über seine hessischen Zinsen und Renten aus dem Jahre 1319. Es ist nicht erhalten. Die ältesten erhaltenen Stücke sind als Ziegenhainer Urbare bekannt, aber noch nicht veröffentlicht (S 635). Es sind Fragmente von Gülte- und Güterregistern, die in ihrer gegenwärtigen Form eine einheitliche Aufnahmeplanung zwar vermuten, aber nicht mehr erkennen lassen und offenkundig einer abschließenden Redaktion entbehren. Der zweite hessische Landgraf, der unseres Wissens die Anlage von Salbüchern anordnete, war Lg. Hermann II. Von diesen Bänden sind wenigstens 2 erhalten (S 471, S 472). Sie sind durch Küch veröffentlicht. Wenn auch nur für das Amt Marburg überliefert, dürften sie doch einer für das ganze Land verfügten Maßnahme ihre Entstehung verdanken. Das gilt jedenfalls für die nächste Salbuch-Anordnung, die wir kennen. Sie stammt von Lg. Ludwig I. aus dem Jahre 1455 und wurde durch einen eigens dafür eingesetzten Salbuch'kommissar' durchgeführt. Es war Johannes Kaufungen von Grebenstein, Rentmeister zu Rotenburg (und Kanoniker daselbst). Das ergibt seine initiative Mitwirkung bei allen Salbüchern, die aus dieser Zeit erhalten sind: S 335 Grebenstein, S 567 Sontra, S 583 Trendelburg (hier die Instruktion), S 596 Vacha, S 634 Ziegenberg. Auch der Nachfolger Lg. Ludwigs I., Lg. Heinrich III. von Oberhessen, hat die Salbucherneuerung fortgesetzt, da 1464 ein neues Salbuch für das Amt Marburg angelegt worden aber nicht mehr erhalten ist. Aus der 'Zeit der Wirren' des ausgehenden 15. Jhs. besitzen wir ebenfalls einige neuangelegte oder renovierte Salbücher (S 230, 343 u. a.), und dazu die eingehenden Landesaufnahmen, die als Grundlage der Teilung Hessens zwischen Lg. Heinrich III. von Hessen-Marburg und Lg. Ludwig II. vor Hessen-Kassel dienten. Auch unter Lg. Wilhelm II. wurden die Salbucharbeiten fortgesetzt (S 202), ohne jedoch in der Überlieferung stärker hervorzutreten. Die entscheidenden Aktionen zur salbuchmäßigen Erfassung des ganzen Landes gehen auf Lg. Philipp zurück, in dessen Regierungszeit zwei umfassende Salbuchaktionen durchgeführt worden sind. Die erste von 1537 ist bekannt und eingehend behandelt. Sie ist jedoch insofern zu ergänzen, als Lg. Philipp damals nicht nur eine, sondern zwei Kommissionen für die Salbucherneuerung einsetzte. Bekannt ist die für das Niederfürstentum, bestehend aus dem Homberger Schultheißen Hans Geilmann gen. Hampel und dem Hasunger Vogt Konrad Schild gen. Gerhard (S 388), für den 1553 Eckehard Ungefug als Landmesser zum Gehilfen Geilmanns bestellt wurde (vgl. S 338). Aber auch für das Oberfürstentum hat Lg. Philipp 1537 eine eigene Kommission bestimmt, bestehend aus dem Hersfelder Schultheißen Cyriacus Hoffmann und dem landgräfl. Sekretär Johannes Schwalbach (S 509), die bisher unbekannt war, da sie nur sehr viel schwächere Spuren hinterlassen hat. Von einer auf Grund dieser Teilung zu erwartenden dritten Kommission für die Grafschaft Katzenelnbogen ist dagegen bisher nichts bekannt. Jedoch werden wir in diesen Fragen Endgültiges erst wissen, wenn das Hessische Kammerarchiv verzeichnet ist. Die zweite Salbuchaktion Lg. Philipps, die bisher unbekannt war, erfolgte im Jahre 1555, wobei der Landgraf abermals zwei Salbuchkommissionen bestellte. Ihr gehörten für Niederhessen nunmehr drei Personen an: Hans Geilmann, Eckehard Ungefug und Hieronymus Meurer (S 304, S 622, S 639). Die oberhessische Kommission bestand aus Johann Meckbach, Rentmeister zu Grünberg, und Reinhard Abel, Rentmeister zu Nidda (s. Verweis: Burkhards). Diese intensive Salbuchaufnahmetätigkeit ist in verstärktem Maße unter Lg. Wilhelm IV. fortgesetzt worden, wie L. Zimmermann eingehend dargestellt hat. Doch ist Lg. Wilhelm IV. der in dieser Beziehung ebenbürtige Lg. Ludwig in Oberhessen zur Seite zu stellen, da dieser ebenfalls zahlreiche und umfassende Salbuchaufnahmen durchgeführt hat. Vielleicht schon seit Lg. Philipp, sicher aber seit Lg. Wilhelm IV. sind die Salbücher in zwei Ausfertigungen hergestellt worden, wobei eines wahrscheinlich für die Zentrale bestimmt war. Im Laufe der weiteren Entwicklung ergab sich allerdings, daß die Salbücher für die Erfassung von landesherrlichem, adligem, geistlichem und sonstigem Besitz zu ungelenk, unübersichtlich und umständlich waren. Denn gemäß ihrer Anlage eigneten sie sich nicht zu Fortschreibungen, was man zwar immer wieder versucht hat, was jedoch ebenso immer wieder an Platzmangel oder Nachlässigkeit scheiterte. Das noch umständlichere Verfahren, die Salbücher in kurzen Zeitabschnitten neuzuschreiben, wie es etwa im Falle Wolkersdorf versucht worden ist, hatte noch weniger Aussicht auf allgemeine Aufnahme, da dieses Verfahren viel zu aufwendig war. So kam es zwangsläufig dazu, daß sich die Salbücher allmählich aufspalteten, so daß etwa die Grenzbeschreibungen, die Einwohnerverzeichnisse, die Ämterbeschreibungen mit Darstellungen der jeweiligen Rechte, die Waldbücher und die Dorfbücher abgezweigt und verselbständigt wurden. Merkwürdigerweise hat man gleichwohl bis ins 18. Jh. einzelne Salbücher des 16. Jhs. abgeschrieben (z. B. S 312-S 314), obwohl sie doch zu dieser Zeit längst obsolet geworden waren. Zu der zweiten Kategorie der Amtsbücher, den sogen. 'Anschlägen', ist lediglich zu bemerken, daß es sich hierbei um eine völlig einheitliche Gruppe handelt. Es sind Rechnungsauszüge, sogen. Extrakte, d.h. summarische Ertragsberechnungen der einzelnen Ämter oder Kellereien, die durchweg auf den Rechnungen dieser unteren Verwaltungseinheiten beruhen und zur Ermittlung der durchschnittlichen bzw. regulären landesherrlichen Einkünfte dienen sollten. Die Notwendigkeit hierfür ergab sich einmal aus gewissen politischen Situationen, so etwa der Teilung Hessens im Jahre 1459 ff., wobei man bei den Teilungsverhandlungen zwischen Lg. Heinrich III. von Hessen-Marburg und Ludwig II. von Hessen-Kassel in den 60er Jahren des 15. Jhs. intensiv bemüht war, die Ertragswerte der einzelnen Landesteile zu ermitteln, oder im Zusammenhang mit dem Katzenelnbegener Erbfolgestreit bei der 1548 durchgeführten Berechnung der aus den strittigen Ämtern in den letzten Jahrzehnten eingekommenen Beträge. Der andere Grund für die Anfertigung solcher Anschläge war in den Versuchen Lg. Wilhelms IV. begründet, daraus allmählich einen Staatsetat zu entwickeln. Diese Bemühungen haben dann ja bekanntlich zu dem großen Staatshandbuch des ,,Ökonomischen Staates' Lg. Wilhelms IV. von 1585 (S 1) und den zugehörigen Staatsstatistiken des Landbuches und des Ämteranschlagbuches aus derselben Zelt geführt (S 3, S 4). Nachdem im 'Ökonomischen Staat' ein statistischer Gipfelpunkt erreicht war, treten im Bereiche der Zentralverwaltung nur noch vereinzelte Ämteranschläge auf, anscheinend vor allem im Zusammenhang mit den Streitigkeiten um das Marburger Erbe zwischen Lg. Moritz von Hessen-Kassel und Lg. Ludwig von Hessen-Darmstadt sowie bei den Vorbereitungen zur Abtrennung der hessischen Quart 1627.
Bei der Verzeichnung der Salbücher ist die von Anfang an beachtete Teilung zwischen Salbüchern der Zentralverwaltung und denen der Lokalverwaltungen beibehalten worden, da sie aus archivalischen Gründen notwendig ist. Die Salbücher der Zentralverwaltung sind im ersten Teil zusammengefaßt und in 4 Gruppen gegliedert: 1. Der Ökonomische Staat Lg. Wilhelms IV. 2. Gesamthessen (bis 1567), 3. Oberfürstentum, 4. Niederfürstentum und Landgrafschaft Hessen-Kassel. Innerhalb dieser Gruppen sind die Salbücher möglichst chronologisch verzeichnet. Die Salbücher der Lokalverwaltungen, die nur ein Amt, ein Gericht, einen Ort betreffen, folgen im zweiten Teil in alphabetischer Reihe. Zur Zentralverwaltung gehörig betrachten wir alle Salbücher aus den Kanzleien der Kasseler und Marburger Landgrafen, nicht aber diejenigen aus den einzelnen ererbten oder sonstwie erworbenen Gebieten (z.B. Itter, Lißberg, Plesse, Schmalkalden, Treffurt), da diese später meist nur noch ein Amt bildeten. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Salbücher der Grafschaften Ziegenhain und Katzenelnbogen sowie der Herrschaft Eppstein in den 2. Teil eingeordnet worden, zumal hier eine Unterscheidung zwischen zentralen oder lokalen Aufzeichnungen vielfach nicht möglich ist, in hessischer Zeit aber die Salbücher dieser Gebiete (z.B. Eppstein, Schmalkalden oder Ziegenhain) als hessische Amtssalbücher lokaler Art weitergeführt wurden. Für den eigentlichen hessischen Bereich war jedoch eine Trennung zwischen Zentralverwaltung und Lokalverwaltung unumgänglich, da die beiden Typen von Salbüchern durch grundsätzlich andere Aufgabenstellungen charakterisiert werden. Sie dienen nämlich einmal der Erfassung und Ermittlung der besitzrechtlichen bzw. finanziellen Grundlagen des Staates insgesamt und zum anderen zur Aufnahme, Festlegung und Sicherung der landesherrlichen Rechte und Einkünfte in den einzelnen Ämtern, d. h. der gesamtstaatlich orientierten sachlichen Gliederung und Aufschlüsselung dort und dem topographischen Prinzip partieller Zusammenfassung hier.
Die neue Verzeichnung der Salbücher gliedert den Text in 4 Teile:
1. Kopf: Er besteht aus der Signatur (z.B. S 62) und dem Datum
2. Titel oder Analyse: Bei der Neuaufnahme der Salbücher ist das bisherige Verfahren, sie durch einen Kurztitel zu bezeichnen bei den Salbüchern der Zentralverwaltung durchweg aufgegeben worden, da dieses Verfahren für sie völlig unzureichend war. Anders lag es bei den Salbüchern der Lokalverwaltungen, die sich auf einzelne Städte, Ämter oder Gerichte beschränken und daher in den meisten Fällen mit einem entsprechend kurz gefaßten Titel hinreichend zu beschreiben und zu charakterisieren waren. Bei den Salbüchern der Zentralverwaltung zeigte sich dagegen, daß bei der zunächst nur schwach entwickelten Systematik mit einem Kurztitel wesentliche Teile der Inhalte unberücksichtigt blieben. Infolgedessen sind in der Regel, mit Ausnahme von den wenigen gedruckten Stücken, eingehende Inhaltsangaben, wenn möglich mit Seitenhinweisen, gegeben worden, denn nur so war eine wirkliche Erschließung des oft bunt gemischten Inhalts der einzelnen Bände möglich, zumal es sich nicht immer um Originalbände handelt sondern gelegentlich um erst später zusammengebund...

Geschichte des Bestandsbildners

Der Bestand ist im Zuge des co:op-Projektes mit Mitteln der Europäischen Union digitalisiert worden.

Enthält

1. Salbücher und salbuchähnlichen Aufzeichnungen (v.a. Liegenschaftsnachweise, Forstbeschreibungen, Waldbücher, Amtsbeschreibungen, Einwohnerverzeichnisse, Grenzbeschreibungen, Meßbücher und Dorfbücher)
2. Anschläge (Rechnungsauszüge, sogen. Extrakte, d.h. summarische Ertragsberechnungen der einzelnen Ämter oder Kellereien, die zur Ermittlung der durchschnittlichen bzw. regulären landesherrlichen Einkünfte dienten)

Findmittel

Arcionsys-Datenbank

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

13,08 MM

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen

Letzte Aktualisierung: 08.09.2022