Zahlmeister
(1810-1812)1813
Das Dekret vom 4. Februar 1812 ordnete die Einstellung je eines Zahlmeisters in Braunschweig, Magdeburg und Hannover an. Damit war eine Trennung der Auszahlung von den Einnahmen beabsichtigt. Den Generaleinnehmern jener Departementshauptorte, für die keine Anstellung eines Zahlmeisters verfügt wurde, schrieb die Verordnung vor, die Funktion der Zahlmeister zu übernehmen und getrennte Einnahmen- und Ausgabenbücher sowie getrennte Kassen zu führen. Für das Werradepartement wurde die Funktion des Zahlmeisters vom Generaleinnehmer Hotzel wahrgenommen.
Auszahlung von Geldmitteln u.a. für Besoldungen und Bau- und Reparaturmaßnahmen an staatlichen Gebäuden und an Straßen
Bulletin des Lois du Royaume de Westphalie (Gesetz-Bülletin des Königsreichs Westphalen). Kassel 1812
HADIS-Datenbank
0,16 MM
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b1491