Domänenverifikateur
1812-1813
Mit Verordnung vom 26. März 1812 trat ein einzelner Departementseinnehmer an die Stelle der Distriktseinnehmer. Ihm wurde eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende Anzahl reisender Verifikateure in den Departements beigeordnet, denen nach Art. 3 der Verordnung die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle der Domänen- und Forsteinkünfte oblag. Die Verifikateure bereisten jährlich das Departement bzw. die ihnen zugewiesenen Distrikte.
Rechnungen der Elementarrezepturen
Almanach Royal de Westphalie, Kassel 1813
Bulletin des Lois du Royaume de Westphalie (Gesetz-Bülletin des Königsreichs Westphalen). Kassel 1812
HADIS-Datenbank
0,08 MM
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b1475