Landgestütsdirektion
1829-1851
Bestände 28 b, 28 f und 28 h
Die Pferdezucht in der Landgrafschaft Hessen-Kassel wurde in zwei Landgestütsordnungen von 1787 und 1799 detailliert geregelt. Zur Verbesserung der Pferdezucht im Kurfürstentum Hessen wurde am 21. Nov. 1817 bzw. am 14. Februar 1818 erneut ein Landgestüt eingerichtet. Die Oberaufsicht wurde der Landgestütsdirektion übertragen. Herrschaftliche Landbeschäler wurden an bestimmten Orten stationiert, an denen die Zuchtstuten der Untertanen aus verschiedenen Ämtern zugelassen werden mussten. Von der Gestütsdirektion bestellte Sachverständige besichtigten die Stuten, verzeichneten die zur Deckung Tauglichen und prämierten die besten Tiere. An die Landgestütsdirektion waren von jeder beschälten Stute Springgeld und Fohlengeld zu entrichten. Die Kontrolle über die Abgabenentrichtung oblag den Greben und Ortsvorständen, die von der Gestütsdirektion zur Verfügung gestellte detaillierte Abfohlungslisten zu führen hatten. Beschäler und Deckhengste von Privatleuten bedurften einer Konzession. Sie durften von ihren Eigentümern nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wurden ebenfalls von der Direktion beaufsichtigt.
Errichtung und Unterhaltung einer Fohlenweide im Tiergarten zu Bieberstein
Hangen, G.: Geschichte der hessischen Pferdezucht, Frankfurt 1981
Arcinsys-Datenbank
0,25 MM
Letzte Aktualisierung: 06.11.2019
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b1152