Zünfte und Zunftämter
1789-1893
Bestände 40 a Hessische Kammer Rubr. XXXVI; 16 Ministerium des Innern, Gewerberepositur und 41 Finanzministerium
Zünfte waren ursprünglich freie Vereinigungen der in den Städten der Landgrafschaft dasselbe Handwerk oder Gewerbe treibenden Personen zur wechselseitigen Unterstützung mit eigenen Statuten, Versammlungen und Vorständen, mit eigenem Vermögen und eigener Jurisdiktion. Seit Ende des 18. Jahrhunderts wurden sie in zunehmendem Maße der staatlichen Aufsicht unterworfen. Nach ihrer zwischenzeitlichen Aufhebung im Königreich Westphalen wurde die zünftische Gewerbeverfassung im Kurfürstentum Hessen durch die Zunftordnung vom 5. März 1816 restituiert. Zunftbriefe, Bannrechte und Monopole wurden dadurch zumindest im Grundsatz zwar wieder in Kraft gesetzt, auf der anderen Seite wurde jedoch auch die landesherrliche Kontrolle weiter verstärkt. So enthielt die Zunftordnung von 1816 detaillierte Regelungen im Hinblick auf die Ausbildung und Behandlung von Lehrlingen, die Gestaltung der Gesellenverträge, Meisteraufnahmen und Zunftversammlungen. Die Zunftämter und die obrigkeitlichen Deputierten, ohne deren Beisein keine Zunftversammlung stattfinden durfte, sollten eine permanente staatliche Aufsicht über das Zunftwesen sicherstellen.
Zunftbriefe und -protokolle
Fischer, V.: Stadt und Bürgertum in Kurhessen. Kommunalreform und Wandel der städtischen Gesellschaft 1814-1848 (Hess. Forschungen zur geschichtlichen Landes- und Volkskunde, 35), Kassel 2000
HADIS-Datenbank (für Melsungen)
Kartei: Bieberstein (Nr. 1), Fulda (Nr. 1), Marburg (Nr. 1), Schmalkalden (Nr. 1-6), Windecken (Nr. 1)
2 Pakete unverzeichnet
0,41 m
Link: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction?detailid=b1149