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HStAD Bestand G 29 U

Beschreibung

Identifikation (kurz)

Titel

Erbgesundheitsgerichte

Laufzeit

1933-1945

Siehe

Korrespondierende Archivalien

Akten des Erbgesundheitsgerichts Worms sind nach eingeholter Auskunft im Rheinland-Pfälzischen Landesarchiv Speyer in der Überlieferung der Gesundheitsämter Worms [Bestand O 49] und Alzey [Bestand O 53] vorhanden. Siehe auch G 15 Kreisämter.

Akten der Erbgesundheitsgerichte Darmstadt (2 Akten), Gießen (5), Offenbach (2) und Worms (3) befinden sich auch im Rheinland-Pfälzischen Landeshauptarchiv Koblenz in den Beständen der Gesundheitsämter Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem, Diez, Koblenz, Mayen und Trier-Land.

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte

Eine 1983/84 vom Staatsarchiv Darmstadt bei den nach 1945 wieder eingerichteten Kreisgesundheitsämtern durchgeführte Umfrage erbrachte zunächst einen Überblick über die noch erhaltenen Aktenbestände, die zwischen 1984 bis 1986 jedoch nur zum Teil ins Staatsarchiv abgegeben wurden. Die übernommenen Bestände waren vorerst nach den abliefernden Gesundheitsämtern geordnet, ehe sie 1995 nach den zuständigen Erbgesundheitsgerichten geordnet und verzeichnet wurden. 1998 wurden vom jetzigen Referenten in den Gesundheitsämtern der ehemaligen Kreise Alsfeld und Lauterbach rund 400 weitere Akten des Erbgesundheitsgerichtes Gießen ausfindig gemacht, darüber hinaus auch noch zahlreiche Erbgesundheitsfallakten beider genannter Ämter sowie des Gesundheitsamts Schotten. Auf eine daraufhin nochmals gezielte Anfrage kamen weitere Gerichts- bzw. Gesundheitsamtsakten der Kreise Gießen und Bergstraße ins Haus. Vom Stadtarchiv Offenbach erhielten wir die Zusage auf die künftige Überstellung von rund 450 Akten des Erbgesundheitsgerichtes Offenbach sowie rund 1500 Erbgesundheitsakten des Gesundheitsamtes für Stadt und Kreis Offenbach.
Der Bestand enthält die Überlieferung der Erbgesundheitsgerichte Darmstadt, Gießen und Offenbach. Die zeitweise auch diesem Bestand zugeordneten, in der Menge weit umfangreicheren Akten der Gesundheitsämter Büdingen, Dieburg, Friedberg, Groß-Gerau, Offenbach und Schotten wurden, nachdem sie vor der Kassation bewahrt werden konnten, letztlich erst 1998/99 in die Bestände der entsprechenden Kreise (G 15) zurückgelegt. Wegen der teilweise verschiedenen zeitlichen wie inhaltlichen Beschaffenheit der Gerichts- und der Gesundheitsamtsakten, auch wegen der Mengenunterschiede werden beide Stränge erbgesundheitlicher Überlieferung aufbewahrt, um auf diese Weise Quantität und Qualität der Durchführung des nationalsozialistischen Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses besser erfassen zu können.

Geschichte des Bestandsbildners

Die Erbgesundheitsgerichte wurden im Volksstaat Hessen durch die am 18.12.1933 verfügte Verordnung zur Ausführung des am 14.7.1933 erlassenen Gesetzes zur Verhütung des erbkranken Nachwuchses (GZVEN) am Sitz dreier Amtsgerichte eingerichtet. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckte sich zuerst jeweils über eine Provinz, so amtierte das Erbgesundheitsgericht Offenbach für die Provinz Starkenburg, das Erbgesundheitsgericht Gießen für die Provinz Oberhessen und das Erbgesundheitsgericht Worms für die Provinz Rheinhessen. Als Beschwerdeinstanz wurde das Erbgesundheitsobergericht für den Volksstaat Hessen am Sitz des Oberlandesgerichtes in Darmstadt eingerichtet. Mit Verordnung vom 7.4.1934 wurde zu Darmstadt ein weiteres Erbgesundheitsgericht gebildet und die regionale Zuständigkeit in der Provinz Starkenburg geändert. Das Erbgesundheitsgericht Darmstadt erhielt die Zuständigkeit für den Landgerichtsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Dieburg, Groß-Gerau, Groß-Umstadt, Langen, Offenbach und Seligenstadt. Für diese Bezirke blieb das bereits bestehende Erbgesundheitsgericht Offenbach zuständig. Das Erbgesundheitsgericht Gießen deckte weiterhin den Raum der Provinz Oberhessen (= Landgerichtsbezirk Gießen), das Erbgesundheitsgericht Worms den der Provinz Rheinhessen (= Landgerichtsbezirk Mainz) ab. Zwischen 1938 und 1945 gehörten im übrigen die rechtsrheinischen Orte Biblis, Bürstadt, Groß-Rohrheim, Lampertheim, usw. zum Landkreis Worms, fielen damit unter die Zuständigkeit des Erbgesundheitsgerichtes Worms. Die Erbgesundheitsgerichte bestanden aus einem Amtsrichter als Vorsitzendem sowie einem beamteten und einem weiteren Arzt. Sie entschieden in nichtöffentlichen Verfahren über die von beamteten Ärzten auf der Basis des GZVEN beantragten Zwangssterilisationen.
Zusätzlich kam den Erbgesundheitsgerichten von 1935 an die Kompetenz zu, nach dem Ehegesundheitsgesetz über Eheverbote zu entscheiden. Die Akten der zuerst drei, dann vier hessischen Erbgesundheitsgerichte wurden nicht bei den Gerichten selbst verwahrt, sondern gingen weisungsgemäß an die Beratungsstellen für Erb- und Rassenpflege bei den seit 1.4.1935 reichsweit neubenannten Staatlichen Gesundheitsämtern der Kreise (zuvor: Kreisgesundheitsämter; die bisherigen Kreisärzte wurden Leiter der Staatlichen Gesundheitsämter). Dies führte zu einer provenienzmässigen Zersplitterung der Erbgesundheitsgerichtsakten, die erst im Staatsarchiv wieder aufgehoben wurde. Die Gesundheitsämter verwahrten darüber hinaus die im eigenen Amt angelegten Erbgesundheitsfallakten (siehe G 15), die zum Teil parallele Inhalte enthalten, in der Regel vor allem über eine längere Laufzeit geführt wurden (so werden die Erbgesundheitsakten der Ämter mit einer Anzeige gegen eine potenziell erbkranke Person angelegt und dokumentieren zum Teil in die Nachkriegszeit hinein Bemühungen um Entschädigung). Die Gerichtsakten beginnen hingegen mit dem Antrag auf Unfruchtbarmachung, enthalten sehr häufig fachärztliche Gutachten (in den Gesundheitsamtsakten meist nicht überliefert), enden aber in der Regel mit dem ärztlichen Bericht über die vollzogene Sterilisation.

Enthält

Rund 2200 Einzelfallakten

Literatur

Gisela Bock, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus, Opladen 1986, insbes. S. 209-230

Findmittel

Online-Datenbank Arcinsys (aktuellster Stand)

PDF-Findbuch (Stand 2007)

Konkordanz alte / neue Signatur: Dienstzimmer früherer Referent

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang

13 m

Benutzung

Vorbehaltlich der Genehmigung