...
Identifier
HStAM, ...
Fonds series
Identification (short)
Title
Title
Ämter, Oberämter und Reservatenkommissare
Life span
Life span
1453-1879
See
Corresponding archival items
Corresponding archival items
Bestand 23 d Schultheißen und Oberschultheißen
Bestand 47 Rentereien
Bestand 86 Hanauer Nachträge
Bestand 180 Landratsämter bis zur hessischen Gebietsreform
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts begann das Staatsarchiv Marburg die Altakten aus den Dienstregistraturen der Landratsämter zu übernehmen. In diesem Zusammenhang kamen immer wieder auch Vorprovenienzen aus der Zeit der alten Ämterverfassung (bis 1821) ins Haus, die dann bei den Erschließungsarbeiten gemäß dem Provenienzprinzip ausgesondert und zum Kern der unter der Ziffer 23 c versammelten Bestände wurden. Dem entsprechend umfasst die große Mehrzahl der Bestände nur einige wenige Akten und der Überlieferungsschwerpunkt liegt auf dem späten 18. und frühen 19. Jahrhundert. Ältere Akten sind nur in Ausnahmefällen überliefert.
History of creator
History of creator
Die Lokalverwaltung wurde während der frühen Neuzeit staatlicherseits von Ämtern, Gerichten, Vogteien und Städten wahrgenommen. Sie bildeten die unterste Verwaltungsebene. In den Ämtern lag die Rechtsprechung und Verwaltung in den Händen von Amtleuten, d.h. von (Ober)Schultheißen, Vögten, Justizbeamten und Reservatenkommissaren, sowie in denen von Rentmeistern.
Die Ursprünge der Ämterverfassung reichen bis ns 13. Jahrhundert zurück. Eine erste Wiederbelebung erfuhren sie im Landesdefensionswerk des Landgrafen Moritz. Als Mittelinstanzen waren die Oberämter und Ämter seit dem 17. Jahrhundert den drei Regierungen in Kassel, Marburg und Rinteln untergeordnet. Die Oberämter in den alten Landesteilen wie der Grafschaft Ziegenhain, dem Fürstentum Hersfeld, der Herrschaft Schmalkalden überlebten zwar, wirkten bis 1788 auch noch als mittlere Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen, die Oberamtmannstellen waren aber Ehrenämter für verdiente Beamten und Offiziere geworden. An die Spitze der Oberämter waren Polizeikommissare getreten. Friedrich II. versuchte die Amts- durch eine Kreisverfassung zu ersetzen, konnte sich allerdings nicht durchsetzen. 1798 wurden die adeligen Landräte pensioniert, die Amtleute und Rentmeister wieder in ihre Funktionen eingesetzt. Aufgehoben wurden die alten Ämter erstmals zwischen 1807 und 1814 durch das Königreich Westphalen und dann endgültig durch die Einführung der Kreisverfassung im Jahre 1821.
Das Organisationsedikt vom 29.6.1821 sollte spätestens am 1. Januar 1822 in Kraft treten; bis dahin mussten alle Behörden in ihren Wirkungskreis eingewiesen sein. Eine Verordnung vom 30.8.1821 machte die neue Gebietseinteilung bekannt und schließlich wurde durch ein Ausschreiben des Staatsministeriums vom 14.11.1821 der Dienstantritt der neuen Gerichts- und Verwaltungsbehörden für den 1.1.1822 endgültig festgesetzt.
Die Geschichte der einzelnen Mittel- und Unterbehörden ist nicht leicht nachzuvollziehen, zumal das vorhandene Aktenmaterial zumeist sehr gering ist. Die Behördengeschichten der unter der Ziffer 23 c versammelten Einzelbestände übernehmen die Angaben der Historischen Ortslexika für Hessen.
Die Ursprünge der Ämterverfassung reichen bis ns 13. Jahrhundert zurück. Eine erste Wiederbelebung erfuhren sie im Landesdefensionswerk des Landgrafen Moritz. Als Mittelinstanzen waren die Oberämter und Ämter seit dem 17. Jahrhundert den drei Regierungen in Kassel, Marburg und Rinteln untergeordnet. Die Oberämter in den alten Landesteilen wie der Grafschaft Ziegenhain, dem Fürstentum Hersfeld, der Herrschaft Schmalkalden überlebten zwar, wirkten bis 1788 auch noch als mittlere Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen, die Oberamtmannstellen waren aber Ehrenämter für verdiente Beamten und Offiziere geworden. An die Spitze der Oberämter waren Polizeikommissare getreten. Friedrich II. versuchte die Amts- durch eine Kreisverfassung zu ersetzen, konnte sich allerdings nicht durchsetzen. 1798 wurden die adeligen Landräte pensioniert, die Amtleute und Rentmeister wieder in ihre Funktionen eingesetzt. Aufgehoben wurden die alten Ämter erstmals zwischen 1807 und 1814 durch das Königreich Westphalen und dann endgültig durch die Einführung der Kreisverfassung im Jahre 1821.
Das Organisationsedikt vom 29.6.1821 sollte spätestens am 1. Januar 1822 in Kraft treten; bis dahin mussten alle Behörden in ihren Wirkungskreis eingewiesen sein. Eine Verordnung vom 30.8.1821 machte die neue Gebietseinteilung bekannt und schließlich wurde durch ein Ausschreiben des Staatsministeriums vom 14.11.1821 der Dienstantritt der neuen Gerichts- und Verwaltungsbehörden für den 1.1.1822 endgültig festgesetzt.
Die Geschichte der einzelnen Mittel- und Unterbehörden ist nicht leicht nachzuvollziehen, zumal das vorhandene Aktenmaterial zumeist sehr gering ist. Die Behördengeschichten der unter der Ziffer 23 c versammelten Einzelbestände übernehmen die Angaben der Historischen Ortslexika für Hessen.
Includes
Includes
Grenzregulierungen, Verwaltung und Verpachtung herrschaftlicher Güter, Dienst-, Abgaben- und Steuerwesen, Kriegslasten und -schäden, Prozesssachen, Gemeindeaufsicht, Forsten und Jagden, Pfarr-, Kirchen- und Schulwesen, Judensachen
Literature
Literature
Brakensiek, S.: Lokalbehörden und örtliche Amtsträger im Spätabsolutismus. Die Landgrafschaft Hessen-Kassel 1750-1806, in: ders. u.a. (Hrsg.), Kultur und Staat in der Provinz. Perspektiven und Erträge der Regionalgeschichte, Bielefeld 1992, S. 129-161
Dülfer, K.: Fürst und Verwaltung. Grundzüge der hessischen Verwaltungsgeschichte vom 16. zum 18. Jahrhundert, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 3 (1953), S. 150-226
Thies, G.: Territorialstaat und Landesverteidigung. Das Landesdefensionswerk in Hessen-Kassel unter Landgraf Moritz (1592-1627). Marburg/Lahn 1973 (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 23)
Philippi, H.: Der Oberrheinische Kreis, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches, Stuttgart 1983, S. 634-657
Finding aids
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unverzeichnet
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