255
Complete identifier
HStAM, 255
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Reichskammergericht
Life span
Life span
1495-1806
See
Corresponding archival items
Corresponding archival items
Bestand 140 Waldeckische Reichskammergerichtsakten
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Bei der Auflösung des Reichskammergerichts im Jahre 1806 wurde dem Fürstprimas des Rheinbundes und Großherzog von Frankfurt, Karl Theodor von Dalberg, als Treuhänder des RKG-Archivs die Sorge für dessen Erhalt übertragen. Nach dem Übergang der Treuhänderschaft auf Preußen, das 1813 Wetzlar besetzt und das Archiv beschlagnahmt hatte, setzte die deutsche Bundesversammlung 1821 eine Archivkommission zur Vorbereitung einer Aufteilung des Bestandes auf sämtliche Gliedstaaten des Deutschen Bundes ein. So gelangten zwischen 1847 und 1852 alle auf Hessen-Kassel bezüglichen Prozesse an das Kurfürstentum Hessen. Nachdem die Akten zunächst an das Oberappellationsgericht in Kassel überwiesen worden waren, erteilte das preußische Justizministerium im Jahre 1870 die Genehmigung zur Überführung des RKG-Bestandes an das Staatsarchiv in Marburg.
Grundlage der Aufteilung auf die unterschiedlichen Archive war das zeitgenössische (Wetzlarer) Generalrepertorium der Prozessakten, das alphabetisch nach den Namen der Kläger aufgebaut ist. Die Aufteilung erfolge aufgrund des gesetzlichen Gerichtsstands und unter Zugrundelegung des Wohnorts des Beklagten, bzw. bei Appellationsprozessen des Sitzes der Vorinstanz.
Grundlage der Aufteilung auf die unterschiedlichen Archive war das zeitgenössische (Wetzlarer) Generalrepertorium der Prozessakten, das alphabetisch nach den Namen der Kläger aufgebaut ist. Die Aufteilung erfolge aufgrund des gesetzlichen Gerichtsstands und unter Zugrundelegung des Wohnorts des Beklagten, bzw. bei Appellationsprozessen des Sitzes der Vorinstanz.
History of creator
History of creator
Das Reichskammergericht (RKG) verdankt seine Entstehung der sogen. Reichsreform zur Zeit Kaiser Maximilians I. Als auf dem Wormser Reichstag 1495 der Ewige Landfriede verkündet wurde, sollte damit auch eine dauerhafte Rechtsreform einhergehen. Auf Druck der Stände richtete der Kaiser das RKG ein und erließ die erste RKG-Ordnung. Die Einrichtung eines festen Gerichtsortes (1526-1689 Speyer und bis zur Aufhebung 1806 Wetzlar) brachte die größere Unabhängigkeit von Kaiser und Hof zum Ausdruck. Sachlich zuständig war das Gericht grundsätzlich bei allen Landfriedensbrüchen, für alle Fälle der Rechtsverweigerung, bei eigenmächtigen Gefangennahmen und Pfändungen, für fiskalische Klagen und für Klagen gegen Reichsunmittelbare. Außerdem war das RKG Berufungsinstanz gegen alle landesherrlichen Gerichte, sofern dies nicht durch Appellationsprivilegien ausgeschlossen war.
Includes
Includes
Prozessakten
Literature
Literature
Hausmann, Jost: Zur Geschichte des Reichskammergerichts und seiner Aktenüberlieferung, in: Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg, Bestand 255 Reichskammergericht, Bd. 1 (Einführung)
Finding aids
Finding aids
Arcinsys-Datenbank (komplett)
Veröffentl. Findbücher (5 Bände, Buchstaben A - Z, Indices) von J. Hausmann u.a., 1997-2010 (=Inventar der Akten des Reichskammergerichts Nr. 17) (retrokonvertiert nach HADIS, 2010/11)
Indices als pdf-Datei
Further information (fonds)
Extent
Extent
71,5 MM
Information / Notes
Additional information
Additional information
Letzte Aktualisierung: 22.10.2018