14 a
Complete identifier
HStAM, 14 a
Fonds
Identification (short)
Title
Title
Generalauditorat
Life span
Life span
1821-1866
See
Corresponding archival items
Corresponding archival items
Akten des Generalkriegskollegiums 1. Departement als Vorläufer des Generalauditorats in Bestand 12
Fonds data
Custodial history
Custodial history
Die Bestände des Generalauditorats und der unteren Militärgerichte sind offensichtlich bei der Auflösung des kurhessischen Staates an die preußischen Nachfolgebehörden übergeben worden. Im Jahre 1906 wurde die Akten, die die heutigen Bestände 14 a-f bilden, vom Militärgericht der 22. Division in Kassel an das Staatsarchiv Marburg abgegeben und dort von Archivrat Reimer neu verzeichnet bzw. anhand alter Behördenrepertorien aufgestellt. Eine Neuverzeichnung erfolgte durch H. Klingelhöfer ab 1981.
Die Bestände stellen nur einen Teil der ursprünglichen Registraturen dar, denn bereits in kurhessischer Zeit wurden umfangreiche Kassationen von den Behörden selbst vorgenommen. Auch preußische Dienststellen scheinen weiter kassiert zu haben.
Die Bestände stellen nur einen Teil der ursprünglichen Registraturen dar, denn bereits in kurhessischer Zeit wurden umfangreiche Kassationen von den Behörden selbst vorgenommen. Auch preußische Dienststellen scheinen weiter kassiert zu haben.
History of creator
History of creator
Bei der Staatsorganisation des Kurfürstentums Hessen im Jahre 1821 wurde der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung auch auf die Militärbehörden angewandt und daher aufgrund der Verordnung vom 21. April 1821 ein oberstes Militärgericht, das Generalauditorat, eingerichtet. Fast gleichzeitig, am 23. April 1821, wurde die Militärgerichtsbarkeit auf die Strafrechtspflege einschließlich der Injurienklage beschränkt. Auch der betroffene Personenkreis wurde verkleinert; so waren Familienangehörige von Militärpersonen der Militärgerichtsbarkeit nicht mehr länger unterworfen.
Allerdings wurden bis zur Vollendung der Organisation der Zivilbehörden die Funktionen des Generalauditorats einer provisorischen Kommission übertragen. Da es eine Militärstrafgerichtsordnung noch nicht gab, arbeiteten diese Kommission und zunächst auch das Generalauditorat nach der Zuständigkeit sowie den Rechten und Pflichten des aufgelösten Generalkriegskollegiums, 1. Departement.
Das Generalauditorat, das über eigenes Subalternpersonal verfügte, unterstand dem Landesherrn direkt, aber dem Justizministerium wurde nach dessen Einrichtung eine teilweise Aufsichtsbefugnis zugestanden. Erst durch die am 21. März 1829 erlassene Militärstrafgerichtsordnung wurden die Unterstellungsverhältnisse endgültig geregelt. Danach stand das Generalauditorat hinsichtlich der Verwaltung und Strafrechtspflege unter direkter Aufsicht des Kurfürsten, der sich dafür des Generalkriegsdepartements bediente. Diese Aufgabe übernahm das Kriegsministerium 1831 zugleich mit der Eingliederung des Generalkriegsdepartements. Zwar wurde durch Gesetz vom 1. Oktober 1834 die Militärgerichtsbarkeit weiter beschränkt, doch wurde die Organisation des Generalauditorats, abgesehen von kleineren Veränderungen der Disziplinarbefugnis im Jahre 1851, bis zum Ende Kurhessens nicht mehr verändert. Im Kriegsfall übernahm ein Feldoberauditorat die Funktionen des Generalauditorats, allerdings nur für die wirklich im Felde stehenden Truppen.
Allerdings wurden bis zur Vollendung der Organisation der Zivilbehörden die Funktionen des Generalauditorats einer provisorischen Kommission übertragen. Da es eine Militärstrafgerichtsordnung noch nicht gab, arbeiteten diese Kommission und zunächst auch das Generalauditorat nach der Zuständigkeit sowie den Rechten und Pflichten des aufgelösten Generalkriegskollegiums, 1. Departement.
Das Generalauditorat, das über eigenes Subalternpersonal verfügte, unterstand dem Landesherrn direkt, aber dem Justizministerium wurde nach dessen Einrichtung eine teilweise Aufsichtsbefugnis zugestanden. Erst durch die am 21. März 1829 erlassene Militärstrafgerichtsordnung wurden die Unterstellungsverhältnisse endgültig geregelt. Danach stand das Generalauditorat hinsichtlich der Verwaltung und Strafrechtspflege unter direkter Aufsicht des Kurfürsten, der sich dafür des Generalkriegsdepartements bediente. Diese Aufgabe übernahm das Kriegsministerium 1831 zugleich mit der Eingliederung des Generalkriegsdepartements. Zwar wurde durch Gesetz vom 1. Oktober 1834 die Militärgerichtsbarkeit weiter beschränkt, doch wurde die Organisation des Generalauditorats, abgesehen von kleineren Veränderungen der Disziplinarbefugnis im Jahre 1851, bis zum Ende Kurhessens nicht mehr verändert. Im Kriegsfall übernahm ein Feldoberauditorat die Funktionen des Generalauditorats, allerdings nur für die wirklich im Felde stehenden Truppen.
Includes
Includes
Akten über Militärgesetze und -verordnungen, Verwaltung und Personal, Untersuchungen und Verfahren
Literature
Literature
Dülfer, Kurt: Gesamtübersicht über die Bestände des Staatsarchivs Marburg, Bd. II, Marburg 1950
Finding aids
Finding aids
Arcinsys-Datenbank
Further information (fonds)
Extent
Extent
2,58 MM
Information / Notes
Additional information
Additional information
Letzte Aktualisierung: 22.03.2022