4429

Complete identifier

HStAM, Urk. 49, 4429

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1689 Februar 15
Original dating Original dating
1689 Geschehen zu Homberg in Hessen d. 15ten Februarii

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Eheberedung zwischen dem Oberamtmann Christian Wilhelm v. Wallenstein, und Magdalene Elisabeth v. Hardenberg. - Christian Wilhelm v. Wallenstein war Erbherr auf Wallenstein und Neuenstein, derozeit Fürstl. Hessischer Oberamtmann der Städte und Ämter Homberg und Borcken, Magdalene Elisabeth v. Hardenberg war die Tochter des weil. Friedrich Aschen v. Hardenberg, Fürstl. Lüneburgischen Obristlieutenants. - Beide Theile haben folgendes pactum dotale beliebt und aufgerichtet. 1.) Von Seiten der Braut fallen dem Bräutigam als Ehegeld 2000 Rthlr nach vollzogenem Beilager innerhalb Jahresfrist gezahlt werden, und ihr künftiger Ehemann soll Macht haben, dieß Geld zu seinem und ihrem beiderseitigen Besten zu verwenden, auch nach eigener Gefälligkeit zu gebrauchen. 2.) Die Fräulein Hochzeiterin gelanget zu ihrem Bräutigam mit allem adeligen Schmuck. 3.) Der Hochzeiter wiederlegt ihr ein- und zugebrachtes Heirathsgut mit 4000 Rthlrn und verspricht daneben zu einer Morgengabe 300 Rthlr. Die Wiederlage soll nach Absterben des Hochzieters auf dessen Gütern jährlich 200 Rthlrn ihr der Braut vorpensionirt werden, und werden ihr deshalb alle v. Wallenstein'sche Güter verpfändet. 4.) Es sollen sowohl die zwei Söhne erster Ehe, als auch die in vorstehender Ehe erzielt werdenden Söhne, nach dem Tode ihres Vaters, wenn die Mutter nicht länger auf dem Hause Wallenstein zu bleiben vermöchte, ihr eine beliebige Wohnung, wie einer adel. Wittwe gehört, verschafft, oder an deren Stelle jährlich 40 Rthlr verhandreicht, dazu ihr zu ihrer Haushaltung und als ein Witthum aus den Gütern des Hauses Wallenstein 92 Homberger Viertel Fürstl. (Korn, Weizen, Erbsen, Gerste, Hafer), 12 Stück Schafvieh zu schlachten, auch 5 Acker Landes jährlich zu Lein, Rüben, Kraut [etc.] eingeräumt und von den Unterthanen dem Herkommen gemäß ausgestellt und bereitet, zu 8 Hüfen die Fütterung gegeben, 20 Klaftern Brennholz aus den Waldungen, Mast nach ihrer Gefälligkeit, Wildpreth und Fische gewährt werden. 5.) Würden die Eheleute ohne Leibeserben voreinander versterben, und stirbt der Hochzeiter zuerst, so soll der Wittwe, solange sie ihren Wittenstand nicht verrückt, ihr zugebrachtes Heirathsgut, Wieder- oder Gegenlage, Morgengabe [etc.], neben dem vorbeschriebenen Witthum, zur unverhinderten Benutzung bleiben. Nach Standesverrückung soll der Braut ihr zugebrachtes Heirathsgut und Morgengabe vor allen Dingen völlig zustehen und gebühren, das versprochene Witthum aber fällt zurück an des Christian Wilhelm v. Wallenstein Leibeserben. Die 4000 Rthlr Wieder- und Gegenlage fallen erblich der Wittwe anheim und sollen ihr aus den Wallenstein'schen Gütern dargereicht werden. Stirbt die Hochzeiterin zuerst, so soll der Wittwer das ein- und zugebrachte Heirathsgut der 2000 Rthlr eigenständig haben und behalten, ihre Paraphernalgelder aber fallen nach Absterben wieder ihren beiden Brüdern anheim, es würde dann, daß ein anderes durch letzten Willen verordnet würde. 6.) Die acquisita und in währender dieser Ehe durch beider Fleiß Errungene belangend, oder was die Paraphernalgüter betrifft, so sind dieselben constante matrimonio zu beiderseitigem Gebrauch. Dasjenige aber, was in währender Ehe von Baarschaften erworben, soll die Hälfte der Wittwe post mortem mariti, und die andere Hälfte den Kindern insgesammt bleiben.
Signatures Signatures
Christian Wilhelm v. Wallenstein, Wilhelm Friedrich v. Wallenstein, Magdalene Elisabeth v. Hardenberg, Christoph Hilmar v. Hardenberg und Friedrich v. Hardenberg.
Sealer Sealer
Christian Wilhelm v. Wallenstein, Wilhelm Friedrich v. Wallenstein, Magdalene Elisabeth v. Hardenberg, Christoph Hilmar v. Hardenberg und Friedrich v. Hardenberg.
Formal description Formal description
Or., mit 5 untergedrückten Siegeln.

Representations

Type Name Access Information Action
Original Original Show details page