Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 49, 1391

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1519 September 27
Originaldatierung Originaldatierung
Datum dinstags nach Mauritÿ Martiris ao. Dni. 1519

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Eheberedung und Heÿraths Verschreibung zwischen Jgfr Elisabethen von Falckenberg, Cuntzemans von Falckenebrg seel. nachgelassenen Tochter als Braut an einem, und Johann Katzman, Melchior Katzmans Sohn als Bräutigam am andern theil, worinnen versehen, daß die Braut dem Bräutigam so bald nach vollzogener Heÿrath zur heimsteuer mitbringen solte 1.) den halben theil an beÿden Zehenden zu Beÿssfurthe und Schnelbach, die zu ihrem antheil nicht höher, dann mit 6 Vrtl. jährlicher Frucht beschwehret seÿen, darzu solten Ihr Eliesabeth 150 Gulden unverzüglich von Tÿlen und Jörgen von Falckenberg entricht und bezahlt werden, auch 100 Gulden, so hinter dem Capittul zu Fritzlar liegendt, derselbe Jgfr Eliesabethen Ihr theil uff Ihr gesinnen, daran zugestellet werde, further so finde sich, daß der Ertzbischoff zu Cölln, besagter Jungfrauen Eliesabeth und Ihren Geschwistern 800 Gulden schuldig blieben, was arvon erhalten würde, darzu sollte Sie zu Ihrem dritten theil auch stehen, dergleichen solte es mit der Schuldt die Herzog Erich von Braunschweig Ihnen den Geschwistern schuldig seÿn, laut des Vertrags so hievor von Philipsen Meissenbug auffgericht ist, gehalten werden, dargegen solte Melchior Katzmann seinem Sohn 500 Gulden an guten gewissen erbgüthern vergnügen und entrichten, und so der vorgenante Johann Catzmann nach dem ehelichen Beÿlager ohne Leibes erben vor ohegenante Jungfer Eliesabethen mit todte abgehen würde, so solten Ihr aus allen seinen nachgelaßenen Güthern 500 Gulden, und was sie zur heimsteuer und Mittgifft zubracht hätte folgen, und damit abgeschieden seÿn, wäre es aber, daß Sie Eliesabeth vorgenannt ohne Leibes erben von Ihnen beÿden gebohren todtes verführe, so solten dem Johann obgenandt die vorberührte heimsteuer und mittgifft so Sie Eliesabeth Ihme zubracht hätte, sambt andern seinen Güthern, zugefallen und vererbet seÿn.
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Original.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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