3732

Complete identifier

HStAM, Urk. 1, 3732

Charter


Identification (charter)


Short regestum Short regestum
Revers der Grafen Johann und Philipp von Katzenelnbogen für die Grafen von Nassau über den Verkauf der Grafschaft Diez
Dating Dating
1444 Juni 7
Original dating Original dating
Geg. uff den sonnentag Trinitatis 1444.
Former identifier Former identifier
Nachträge 5 Nr. 12

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Die Grafen Johann und Philipp von Katzenelnbogen bekunden, daß ihnen die Grafen Johann und Heinrich von Nassau, Diez und Vianden, Brüder, ein Viertel der Grafschaft Diez laut folgender Urkunde verkauft haben: Die Grafen Johann und Heinrich von Nassau, Diez und Vianden bekunden, daß ihnen der Edle Gottfried, Herr zu Eppstein, ein Viertel der Grafschaft Diez laut folgender Urkunde verkauft hat: Gottfried, Herr zu Eppstein, bekundet, daß er um seines Nutzens willen mit Rat seiner Verwandten und Freunde und mit Einverständnis seiner Brüder Eberhard, Domherr zu Köln, Johann, Probstes zu Frankfurt, und Werner, Herrn zu Münzenberg, den Grafen Johann und Heinrich von Nassau und Vianden die Hälfte seines Anteils, das ist ein Viertel, an den Schlössern und Festen Diez, Dehrn und Ardeck mit den zugehörigen Dienstleuten verkauft hat. Hierzu gehören folgende Zehnte und Dörfer: die Altendiezer, Esterauer, Flachter, Nentershäuser, Meudter, Hundsanger, Dehrner und Lindenholzhäuser Zent; Allendorf und Hasselbach bei Merenberg mit Gericht und Gülte; die Dörfer Eufingen (Uffun-) und Dauborn mit der (Gerichts)folge der von Selters auf den geschworenen Montag; Dorf und Hofgericht zu Kaltenholzhausen; Hofgerichte und Vogteien zu Oberneisen, Fachingen und Birlenbach mit Gerichten, Gülten und anderem Zubehör und den Zehnten zu Heringen; dieses alles mit Mühlen, Höfen, Kirchsätzen, Zehnten, Zinsen, Gülten, Renten, Nutzungen, Gefällen, Frohnden, Diensten, Ge- und Verboten, hohen und niederen Gerichten und Herrschaftsrechten an Feldern, Büschen, Wäldern, Wildbannen, Jagden, Fischereien, Gewässern, Wiesen, Weiden, Äckern, Rainen, Wein-, Baum- und anderen Gärten, Wegen und Stegen, Straßen und Geleit, Bergen und Tälern, Bußen, Folgen, Lagern und allem andern Zubehör, wie es bisher zur Kellerei Diez gehörte und Gottfried es besessen hat. Der Kaufpreis beträgt 12000 fl., die die Käufer in einer Summe bezahlt haben. Der Verkäufer hat ihnen das Viertel rechtmäßig aufgetragen, sie in dessen Besitz gesetzt und sich zur Währschaftsleistung verpflichtet, so daß die Grafen dieses Viertel hinfort wie ihre anderen eigenen Herrschaften unbeeinträchtigt innehaben sollen. Die Verschreibungen Gottfrieds an seinen Schwiegervater (sweherherren) Graf Reinhard von Hanau, an Johann von Mudersbach und Ruppel von Heringen aus der Kellerei Diez sowie alle anderen Verschreibungen, Mann- und Burglehen will Gottfried aus seinem Teil der Grafschaft entrichten. Werden einige Dörfer, Gerichte, Gemeinden oder Hörige straffällig, sollen sie gemeinsam anteilsmäßig gestraft werden. Will das einer von ihnen nicht tun, kann es der andere auf eigene Gefahr (uff syne ebenture) tun, muß es dem anderen jedoch 14 Tage vorher mitteilen. Das verkaufte Viertel ist mit halbjährlicher Kündigung für 12000 fl. rückkäuflich. Die Rückzahlung soll je nach Angabe in Siegen oder Herborn erfolgen. Die Grafen sollen in diesem Falle diese Urkunde zurückgeben, die damit ungültig wird. Gottfried schwört, alle Punkte dieses Vertrages zu halten und nichts dagegen zu unternehmen, und verzichtet zugleich auf alle geistlichen und weltlichen Rechtsmittel und Freiheiten, durch die er diesen Vertrag beeinträchtigen könnte. Siegel des Ausstellers und seiner Brüder Eberhard, Johann und Werner zum Zeichen ihrer Zustimmung. Sie bitten ferner Ritter Philipp von Kronbergl und Henne Brendel von Homburgl mitzusiegeln. Geg. uff den dinstag nach dem heylgen Pinxstage 1444 [1444 Juni 2]. Die Grafen Johann und Heinrich von Nassau, Brüder, verkaufen ihrerseits mit Rat ihrer Verwandten und Freunde an Graf Johann von Katzenelnbogen und seinen Sohn Philipp das, was sie von Graf Gottfried von Eppstein gekauft haben mit Ausnahme der gekauften Anteile am Hundsanger, Nentershäuser, Meudter, Salzer und Rotenhainer Kirchspiel und der nouwen Zenten, die zum Stuhl und nach Höhn (Hoen) gehören, wofür die Käufer ein Viertel vom Anteil der Grafen Johann und Heinrich von Nassau an den Schlössern Camberg, Weilnau und Wehrheim mit Zubehör erhalten. Die Verkäufer tragen den Katzenelnbogener Grafen das bezeichnete Viertel an der Grafschaft Diez rechtmäßig auf, setzen sie in dessen Besitz und verpflichten sich zur Währschaftsleistung; sie sollen es ungehindert wie ihre anderen eigenen Herrschaften innehaben. Mit den Burglehen, Verschreibungen (pensien) und Bußen wollen sie es gegenüber den Katzenelnbogener Grafen genauso halten, wie es Gottfried von Eppstein ihnen gegenüber gelobt hat. Auch der Rückkauf für 12000 fl. bleibt unter den gleichen Bedingungen vorbehalten; die Auszahlung der Rückkaufssumme soll in Hohenstein oder Rheinfels je nach Angabe erfolgen. Die Grafen Johann und Heinrich von Nassau schwören, in gleicher Weise wie Gottfried von Eppstein diesen Vertrag zu halten, und siegeln. Sie bitten ferner ihre Räte Johann von Hatzfeld, Ritter, und Philipp von Bicken mitzusiegeln. D. uff den sonnentag Trinitatis 1444 [1444 Juni 7]. Die Grafen Johann und Philipp von Katzenelnbogen versichern den Grafen Johann und Heinrich von Nassau ihres Rückkaufsrechtes und schwören, alle Punkte dieses Vertrags zu halten.
Sealer Sealer
Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.; Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.
Formal description Formal description
Angemodert und aufgezogen. Von den ursprünglich vier anhängenden Siegeln hängen nur noch das (unkenntlich gewordene) erste und letzte an.
Printing specifications Printing specifications
Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1175 Nr. 4160.

Information / Notes


Additional information Additional information
vgl. Landgrafen-Regesten Online Nr. 16179

Representations

Type Name Access Information Action
Original Urkunde Show details page
Nutzungsdigitalisat JPG Digital media exists Show details page