U 34
Complete identifier
HHStAW, 40, U 34
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Wigand genannt von Kreuch ('Creuche') und seine Frau Benigna statten gesunden Geistes und Leibes zu ihrem, ihrer Eltern und Vorfahren Seelenheil den Altar links im Umgang ('in ambitu de latere sinistro') der Limburger Kirche, Trierer Diözese, der auf ihre Kosten erbaut und auf ihre Bitte vom Trierer Erzbischof allein um Gottes willen geweiht ist, mit Äckern, Weinbergen, Zinsen und anderen Einkünften, die sie sich aber bis zu ihrem Lebensende vorbehalten, allein aus ihrem Erbteil ('de puro nostro patrimonio') testamentarisch aus. Es sind dies: der Acker von 6 Malter ('iugera') bei den Weinbergen des Hamm ('Hamme') vom Weg ('ultra et subtus viam') bis zum Ufer; der Acker von 5 Malter bei den Gärten nahe dem Fischfang ('prope piscinam'); 2 Äcker von zusammen 7 Malter, einer zwischen dem Schafsberg ('montem ovium') und dem 'helle' genannt Graben ('fossatum'), der andere auf denselben Graben stoßend; ein Acker von 3 Malter bei der neuen Mühle; 1 Malter neben diesen 3 Malter, wobei von diesem und einem Malter jener vorgenannten Äcker der amtierende Priester eine nachts brennende Lampe unterhalten soll; der obere Weinberg jenseits der Brücke auf dem Berg nach Dietkirchen ('Dik-'), von dem 3 Schilling jährlicher Zins der Kirche zu Dirstein gezahlt werden und dessen Vergrößerung am oberen Teil dem Herrn von Limburg jährlich 4 Pfennig entrichtet; 4 1/2 Schilling von dem Haus hinter den Steinhäusern ('retro domos lapideas'), das den Erben eines Mannes genannt Ungedanc gehörte; nahe dabei von dem Hofgrundstück ('area') 1 Schilling, den die Witwe des Gnupecho am 24. Juni ('in nativitate Johannis') gibt, außerdem von dem genannten Hause 2 Hühner zu Fastnacht ('in carnisprivio'); bei der Salzquelle ('prope fontem salis') von 3 Häusern 5 Schilling weniger 2 Pfennig zum 24. August ('Bartolomei') und 3 Fastnachtshühner; bei der neuen Mühle 2 Schilling zu Invokavit und 2 Fastnachtshühner, die Konrad von Girod ('Gerenrode') von einem Garten gibt; neben jenem Garten 2 Schilling zu Invokavit und 2 Fastnachtshühner, die Glismudis von einem andern Garten gibt; von dem benachbarten Garten 4 Schilling am 2. Februar ('in die purificacionis beate Marie'), die Gerlach der Müller ('molendinarius') gibt; von dem Garten nahe dem 'helle' genannt Graben 4 Schilling und 2 Pfennig am 24. August, die Stallemann gibt; am gleichen Tag 16 Pfennig von dem oberen Garten daneben, die Wizploc gibt; am gleichen Tag vom benachbarten Garten 30 Schilling und 1 Fastnachtshuhn, die Loczo Ungedanc gibt; von einem Acker 7 Schilling zum 29. September und 2 Fastnachtshühner, die Luscus gibt; vom Garten daneben 30 Pfennig zum 11. November, die Wigand der Brauer ('braxator') gibt; von einem Garten 8 Pfennig zum 24. August, die Giso gibt; der Krähenfänger ('captor cornicum') von einem Garten 18 Pfennig zum 24. Juni und 2 Hühner zu Fastnacht; von einem Garten 2 Schilling auch am 24. Juni, die 'Widechinrodere' gibt; von einem Garten und Acker 27 Pfennig zum 29. September, die Konrad Schütze ('Scutze') gibt; 1 Huhn zu Fastnacht, das Scallo gibt; von einem Acker 6 Schilling zum 11. November und 2 Fastnachtshühner, die Lemmerleppe und die übrigen Erben geben; von einem Acker 1 Gans oder 3 Pfennig zum 11. November, die der genannte Konrad Schütze gibt. Alle diese Zinse nebst den genannten Äckern und Weinbergen sowie ihr neues Haus, das nahezu ('quasi') an ihr Haus stößt, mit seinem Recht und Zubehör sollen dem Altar zu Eigentum und geistlichem Stiftungsrecht ('proprietatis et ecclesiastice dotis titulo') gehören. Doch soll der jeweils amtierende Kaplan des Altars 1 Mark gebräuchlicher Pfennig, die nach dem Tode eines der Aussteller zur Hälfte, nach dem Tode beider ganz fällig ist, jährlich zum St. Georgschor an ihrem Jahrtage in üblicher Weise als Präsenz austeilen. Unter diesem Altar ('sub eodem altari subtus in ecclesia') erwählen sich beide ihre Begräbnisstätte ('canonicam (...) sepulturam'). Der Dekan des Stifts soll den Altar zu verleihen haben und ihn bei Vakanz einem geeigneten Priester ('ydoneo et discreto sacerdoti') und nicht einer Person niederer Weihen ('inferiorum ordinum') übertragen, wie er es vor dem höchsten Richter am jüngsten Tag zu verantworten gedenkt. - Dekan und Kapitel sowie die Schöffen von Limburg siegeln mit dem großen Siegel ('sigilla generalia') des Stifts und der Stadt ('opidi').
Dating
Dating
1298 August
Original dating
Original dating
Actum et d. 1298, in mense Augusto
Notes (charter)
Attestors
Attestors
Dekan und Kapitel des Limburger Stifts, Heinrich Weiß ('Albus'), Sibold Agnetis, Sibold von Kreuch, Hartlieb von Neesbach ('Neiste-'), Heinrich von Schupbach ('Scupach'), Johannes genannt Lanere, Johannes Weiß ('Albus'), Heinrich Fulda und sein Bruder Konrad, Heinrich von Rotzenhahn ('Ruozegishain') und Kuno von Kreuch, Schöffen zu Limburg, nebst sehr vielen andern glaubwürdigen Geistlichen und Laien
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament. An grünen Seidenschnüren 1. Versehrtes Siegel des Stifts, 2. wohl erhaltenes Siegel der Stadt, Typ I. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Unum testamentum Wygandi de Creuche'. - Erwähnt: Corden II § 344; Otto, Altäre 6
Information / Notes
Additional information
Additional information
Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 65
Representations
Type | Name | Access | Information | Action |
---|---|---|---|---|
Original | Urkunde | Show details page |