424

Complete identifier

HStAM, Urk. 14, 424

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1752 November 30
Former identifier Former identifier
A I u, Erbprinz Friedrich von Hessen sub dato
Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Erbprintz Friederich zu Hessen Cassel, Nr. 1

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
1.) Die Kemenate zu Ostuffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel] mit allem Zubehör; 2.) ein Viertel des Zehnts zu Oberhaldessen [Dorf/Hof/Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Grebenstein, Lkr. Kassel]; 3.) drei Hufen Land zu Oberhaldessen; 4.) drei Hufen Land zu Uffeln [heute Burguffeln, Stadtteil von Grebenstein, Lkr. Kassel]; 5.) ein Burglehen zu Immenhausen [Stadt, Lkr. Kassel], nämlich eine Behausung und Hofstätte mit ihrem Zubehör, gelegen bei der Behausung des Hans von Stockhausen, die ehemals [NN von] Ratzenberg innehatte; die zuvor genannten Lehen haben zuvor die von Uffeln zu Lehen getragen und mit Zustimmung des Lehnsherrn an den 1752 Belehnten abgetreten; die Lehen werden zu Burg- und Mannlehen vergeben; 6.) zu Mannlehen werden die Güter verliehen, die zuvor ebenfalls die von Uffeln zu Lehen getragen haben, nämlich: 6a.) drei Hufen Land zu Haldessen [wohl Oberhaldessen, Dorf/Hof/Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Grebenstein, Lkr. Kassel] und eine halbe Hufe zu Haldessen; 6b.) ein Viertel der Wüstung zu Reinersen [Wüstung auf der Gemarkung der Stadt Immenhausen, Lkr. Kassel]; 6c.) die große Wiese zu Uffeln, gelegen über den Erlen; 6d.) eine Wiese zu Uffeln, die hart bei einem Acker unterhalb den Erlen liegt; 6e.) die Wiese gegen der Burgmühle [zu Uffeln], genannt die Marsch; 6f.) eine halbe Hufe Land, gelegen an dem Brüngelsberg; 6g.) drei Höfe, gelegen vor der Stadt Immenhausen, genannt die Bamüffenhöfe; 6h.) eine Hufe Land, ebenfalls gelegen zu Uffeln; 7.) die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu Ostuffeln, das man auch Burguffeln nennt; 8.) zwei Teile am Niedergericht zu Burguffeln, von Fällen, die sich im Dorf selbst und innerhalb der Umzäunung zutragen; 9.) das Recht der Pfändung von Schuldnern, die im Dorf Burguffeln wohnen; 10.) die Beilegung von Streitigkeiten, sofern es bürgerliche Sachen sind, die sich im Dorf Burguffeln zutragen und nicht vor das landgräfliche Gericht und das Gauding gehören, jedoch unbeschadet der drei Teile von den Bußen, die dem Landgrafen von Hessen zustehen; 11.) die Einziehung der Kruggefälle zu Burguffeln, jedoch unbeschadet der an den Landgrafen zu zahlenden Schatzung und Tranksteuer; 12.) die Stellung eines Heerwagens durch Einkünfte der schachtischen Meier zu Burguffeln und des dortigen Kirchenguts; 13.) die Fischerei in der Esse [Zufluss der Diemel] ab dem Hubenacker, wo ein Grenzstein gesetzt ist, das Wasser hinauf.
Formal description Formal description
Lehnsbrief

Information / Notes


Additional information Additional information
Belehnte/r: Friedrich, Landgraf und Erbprinz von Hessen

Representations

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