HHStAW Bestand 40 Nr. U 759

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Gebrüder Heinrich und Konrad Schütz von Holzhausen erheben gegen Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts zu Limburg die folgende Forderung: 1. Das Stift hat etwa 20 Jahre lang 17 Simmern Weizen vom Hof des Hermann Damme zu Niederzeuzheim ('zu Czutzheim') erhoben, die ihnen gehören, da sie die vom Propst zu Lehen haben. Sie schätzen den Schaden auf mehr als 100 Gulden 2. Das Stift hat an seinem Hofgericht zu Niederzeuzheim selbst teilgenommen und 2 Schultheißen eingesetzt, was ungewöhnlich ist, und mit dem Hofgericht ihre Lehngüter absprechen lassen und einen anderen darein gesetzt wegen 200 Gulden, die sie aber nie schuldig geworden sind und obgleich kein Hofgericht über Lehen weisen darf und man sie nicht vor den Herrn gefordert hat, von dem sie das Gut zu Lehen haben, Konrad Schütz auch während der Zeit dem Landgrafen von Hessen in einer Fehde gegen den Junker von Westerburg zu helfen hatte und daher nicht an das Gericht reiten konnte, um seine Lehngüter zu verantworten. 3. Auf die Kunde, daß das Stift über jene Lehengüter Recht weisen lassen wollte, wandte sich Heinrich Schütz an das Obergericht der Stiftsherren. Sie verweigerten ihm dies, so daß er dadurch in Bedrängnis ('zu krode') und großen Schaden kam, den er auf über 400 Gulden schätzt. Wegen dieses Schadens beanspruchte er vor dem Gericht des Herrn von Runkel die Güter des Stifts, die unter dem Herrn ('under myme junchhern') von Runkel liegen und ließ sich die gerichtlich übereignen, wie es in dessen Land und Gebiet rechtsüblich ist. Würde jemand dagegen Widerspruch erheben, so bezieht er sich auf das Gericht des Herrn von Runkel. 4. Sollten die Stiftsherren behaupten, Konrad Schütz sei ihr Gegner gewesen, so daß sie nicht jene Gerichtstage aufsuchen könnten, so erklärt er, daß er sie an keinem Gerichtstage befehdet hat. Auch wurden diese dem Stift verlängert, sooft es das beantragte, und die Herren von Runkel haben nie das Geleit versagt. 5. Als Konrad Schütz Feind des Stifts war und der Landvogt des Landgrafen von Hessen ihn bat, die Fehde abzutun, damit auf einem Tag am 5. April ('zu ostern nehest vorganghen') der Propst und dessen Mannen den Streit zwischen dem Stift und ihm entscheiden sollten, da hat das Stift dies nur zu einem Aufschub benutzt, um ihn und seinen Bruder um das Ihre zu bringen. Dies hat ihnen etwa 100 Gulden Schaden gebracht. Doch hat er die Fehde abgetan, bevor die Stiftsgüter in der Herrschaft Runkel seinem Bruder Heinrich übereignet wurden. 6. Da Heinrich Schütz mit Gericht und Recht in den Besitz jener Güter des Stifts gekommen ist, vertraut er darauf, daß niemand ihm und seinem Bruder die absprechen wird, bevor ihnen ihre Lehngüter wieder zugestellt sind und aller Schaden ihnen wieder ganz erstattet ist. Sie übergeben diese Forderung Herrn Dietrich von Runkel und denen, die dazu als Schiedsmänner erwählt sind, wie dies beredet ist. - Unter dem Siegel des 1. Ausstellers.

Datierung 

1439 Juli 28

Originaldatierung 

Geg. uff dynstag(es) nach sante Jacobs dage 1439

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Kopie, Papier (gleichzeitig) - Rückvermerk (15. Jh.): 'Conposicio inter armigeros Schiczen in Ru(n)ckel et dominos de capittulo et etiam Herman Dammen'. - Vgl. auch Nr. 987 und 1007

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 986

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde