HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11089

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1421 Juni 25 Niederwildungen

Originaldatierung 

uffe den nesten midwochen nach sunte Johannes Baptisten daghe

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Grafen Adolf und Otto von Waldeck, Vater und Sohn, einerseits und die Grafen Heinrich und Wolrad von Waldeck, Vater und Sohn, andererseits bekunden, dass die Brüder Graf Johann und Graf Gottfried von Ziegenhain in Beisein von Werner und Wolff von Gudenberg, Friedrich Runst, Henne von Urff, Henrich Blivar, Hans Huch und Kurt von Geismar dem Älteren ihre Zwistigkeiten beigelegt und sie auf den Vergleich geeinigt haben, den ihre Mannschaft und Städte vorgeschlagen hatten. Sie geloben eidlich die Befolgung des Vergleichs mit folgendem Inhalt: Die Grafen Adolf und Otto lassen die Grafen Heinrich und Wolrad im Besitz der Schlösser Waldeck, Sachsenhausen und Freienhagen samt Zubehör bis zur Wiedereinlösung von Fürstenberg und dem Zoll zu Sachsenberg für 4000 rheinische Gulden, die jederzeit nach vorheriger vierteljährlicher Kündigung erfolgen kann. Zahlungsort ist Korbach. Nach der Zahlung ist den Zahlenden die Hälfte der genannten Schlösser einzuräumen. Was Graf Heinrich von Sachsenhausen und im Amt Waldeck gesondert eingelöst hat, gehört ihm allein, bis ihm Graf Adolf die Hälfte der Loskaufsumme gezahlt hat. Burg und Stadt Waldeck soll Graf Adolf auf jeden Fall zur Hälfte besitzen. Wenn Fürstenberg und der Zoll Sachsenberg gelöst sind, besitzen beide Parteien es zu gleichen Teilen. Jede Partei kann von ihren Vorfahren verpfändete Besitzungen der Herrschaft Waldeck einlösen, und sie solange allein besitzen, bis die Gegenseite ihr die Hälfte der Loskaufsumme bezahlt. Hat eine Partei ein eingelöstes Stück für eine höhere Summe neu verpfändet, so steht doch der anderen Partei die Einlösung zu der alten Summe frei. Wittümer und Leibzuchten kann jede Partei aus dem Ihrigen verschreiben. Sie fallen beim Tode des Bewidmeten an die Grafschaft Waldeck zurück. Für Schlösser im Samtbesitz soll gemeinsame Burgwacht eingerichtet werden. Alle Grafen sind zum Schutz der Grafschaft und ihrer Bewohner verpflichtet. Die Huldigung aller Schlösser empfangen alle Grafen unbeschadet der Pfandschaften jedes Einzelnen. Graf Heinrich und Graf Wolrad bestätigen den Grafen Adolf und Otto den Besitz einer Verschreibung über 45 Gulden zu Fürstenberg anden Ritter Broseke von Viermünden. Alle von den Vorfahren ererbten Lehnbücher und Urkunden sollen in der Burg Waldeck aufbewahrt werden und allen Beteiligten in gleicher Weise zugänglich sein. Graf Adolf verleiht die Lehen. Heimgefallene Lehen kommen allen Beteiligten zu Gute. Geistliche Lehen werden gemeinsam verliehen. Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Mannen und Untertanen sollen schiedlich oder wenn das nicht glückt, rechtlich durch andere Mannen entschieden werden. Ablösung von Schulden der Parteien untereinander soll nur nach ¼ jährlicher Kündigung geschehen, die anderen Schulden gemäss den Schuldverschreibungen. Beri Ablösungen von Besitzungen untereinander darf der bisherige Pfandinhaber das von ihm Gesäte für sich ernten, bei anderen Pfandablösungen wird nach den darüber getroffenen Bestimmungen gehandelt. die Mannschaft der Grafschaft und die Städte Korbach, Niederwildungen, Sachsenhausen und Landau werden auf die Sorge für die Innehaltung des Vergleichs verpflichtet. Grf Wolrad soll, wenn er zu seinen Jahren kommt, d. h. wenn er 14 Jahre alt wird, den Vergleich beschwören und eine Urkunde darüber ausstellen.

Siegler 

Die Grafen Adolf, Otto und Heinrich von Waldeck.

Formalbeschreibung 

Or., Perg., angehängte Siegel, deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

I, 18

Repräsentationen

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