HStAM Bestand Urk. 49 Nr. 1378

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1513 Juli 18

Originaldatierung 

Datum Montags nach Divisionis Apostolorum ao. Dni. 1513

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Vertrag, Vereinigung und gütliche Entscheidung der irrungen und Gebrechen halben, so sich zwischen Hansen von Falckenberg und Jungfrauen Annen und Lÿsen von Falckenberg, Cuntzemanns von Falckenberge seel. Töchtern eine zeitlang erwachßen und unentschieden erhalten, daß nehmlichen 1.) Hans von Falckenberg alle verschriebene Schuldt, was der Cuntzemann von Falckenberg seel. obgemelter Jungfrauen Vatter auff Rocksshusen und die Ländereÿen vor Falckenberg, sonder der Töchter zu thun bezahlen solte, was aber hierüber weiter sich an handschulden erfünden, solte die Jungfrauen obgenannt zu entrichten verpflichtet seÿn, ohne Hansen Ihres Vettern Schaden. 2.) Solten die Jungfrauen den Zehenden vor Beisseforte und Schneÿlbach vor sich habe, und was sich darauff verschrieben finden solte, sie die Jungfrauen sonder Hanses Ihres Vettern Schaden bezahlen, auch solten sie solchen Zehenden nicht weiter beschwehren oder darauff borgen, dann bereits darauff stünde, wann Sie auch solchen Zehenden nicht enthalten könten, sie den an einwandt frembdes Kommen laßen solten, dann an Hans von Falckenberg oder seine eerben, dermaßen, ob sie der Verschreibunge ein theils oder gantz gelößet hätten, Ihnen wieder zu geben. 3.) Solte Hans von Falckenberg seinen waßen Annen und Lÿsen 300 Rheinische Gulden bezahlen, oder mit gewissen Zinßen, wie gewöhnlich ist mit genugsahmer Verschreibung versorgen, darzu solte Er geben jeder Jungfrauen einen Schamloitrock. 4.) Solten die Jungfrauen auch die auf dem Felde außgestellte Früchte jetzo einerndten, were aber jemands aus oder von denenselbige Güthern verschrieben oder verpfendet, solten gemelte Jungfrauen auf nehsten Michaëlis daßelbig bezahlen. 5.) Um die 800 Gulden schuldt ungeverlich die Herzog Erich von Braunschweig Cuntzemann von Falckenberg seel. Ihrem Vattern schuldig seÿn solle ist vertheidiget, daß Hans von Falckenberg solche schuldt auff seine Kosten infordern solle, und was derselben inbracht würde, solte er den Jungfrauen die helffte darvon geben, was aber darvon nicht inbracht würde, darvon solte er gedachten Jungfrauen zu antworten nicht verbunde seÿn. Und hierauff sollen und hätten vorgemelte Jungfrauen Anna und Lÿse verzicht gethan und thun sollen vor sich und Ihre Schwester Ursulen auff alle nachgelaßene Güther Cuntzemanns von Falckenbergs Ihres Vattern seel. sie seÿen eigen oder Lehn, Geistlich oder weltlich an Schloßen, Dörffern, Höffen, Gärtten, Zehenden, Feldt, Waßer, Weldte, wie die nahmen haben, und Hansen Ihren Vettern und seine Erben damit thun laßen und gewehre, nach Ihrem wohlgefallen, sonder einnige wiederreide. Dieser Vertrag und entscheidung ist errichtet worden durch die von beÿden theilen erkieste Scheidts- und Vertheidigungs-freunde Philipps Meÿsenbug, damahlen Ambtmann zu Hoemberg, Philipps von Urffa, Ernst und Georg Dieden und Henrich von Wildungen.

Formalbeschreibung 

Original.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Original