HStAD Bestand B 3 Nr. 264

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1426 [Januar]

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

[Graf Johann] v. Katzenelnbogen antwortet [durch Vermittlung Erzbischof Konrads von] Mainz auf die[gegen ihn] von [Johann v.] Heinsberg erhobenen Forderungen a. d. 1426.; [1. Auf die gegen den Grafen erhobenen Vorwürfe wegen Beeinträchtigung des Weinschankes der Hübner Johanns zu Arheilgen antwortet der Graf, dass sie nur berechtigt sind,] ihn auf ihren Hufen, nicht aber über die Gasse auszuüben, es sei denn, dass ein Pilger oder ein durchwandernder Mann oder eine Frau ein oder mehrere Maß Wein nehmen und davon etwas erübrigen. Das dürfen sie in ihre Flasche füllen und mitnehmen. Sonst darf von den genannten Hufen Johanns in Arheilgen kein Wein öffentlich verkauft und auch kein sonstiger Handel (feyler kauf) getrieben werden.; 2. Auf die Beschuldigung Johanns, dass man den Sattelhöfen (sadel-) deshalb kein Bauholz gibt, weil sie die Entrichtung von deheim und Laubhühnern verweigern, antwortet der Graf, dass alle Märker diese Abgabe gemäß Recht und altem Herkommen entrichten und infolgedessen auch Bau- und anderes Holz nach ihrem Bedürfnis mit Wissen der Förster erhalten, wie es seit alters üblich ist. Was die Meinung Johanns betrifft, dass keine Verpflichtung bestehe, den Förstern das Stammrecht zu geben, so erhält dieses Stammrecht nicht der Graf, sondern die Märker pflegen es, wenn sie Holz erhalten, seit alters den Förstern zu geben, wobei es zu bleiben hat.; 3. Wenn das Hufengericht der zwölf Hufen Johanns jeder Hufe das Recht zuweist, 32 Schweine und einen Eber in den Wald zu treiben, so bestreitet der Graf die Berechtigung des Hufengerichtes, über seine Mark zu bestimmen (zu wisen), das steht herkommensgemäß nur den Märkern gemeinsam zu. Auf den vor langen Jahren vom Grafen einberufenen Märkerdingen ist er als oberster Herr und Märker über Wald, Wasser und Weide ausgewiesen worden, berechtigt, die Mark nach seinem Willen zu bestellen, was er mit Hilfe der dazu berufenen Märker bisher auch stets getan hat. Hierbei hat es zu bleiben.; 4. Was die Schäferei zu Arheilgen und den davon geforderten Zehnten betrifft, so hat zwar die Schafschur, von der der Zehnte gefordert wird, vorzeiten auf einer der Hufen Johanns stattgefunden, ist dann aber von Graf Johanns Vater auf sein Eigentum verlegt worden, so dass er nicht verpflichtet ist, davon den zehnten zu geben. Er ist auch seit dieser Verlegung nie mehr gezahlt worden, so dass auch er sich desselben enthoben glaubt.; 5. Auf die Beanspruchung des Zehnten von den beiden Rodungen (roedern) im Walde antwortet der Graf, dass diese Rodungen von seinen Eltern und Vorfahren auf ihrem Gebiet angelegt worden sind und zu deren Lebzeiten ihnen alleine gehört haben, sie auch von diesen Rodungen an niemanden einen Zehnten entrichtet haben, so dass der Graf dazu auch nicht verpflichtet ist.; 6. Die Ansprüche Johanns auf die Kirche zu Unserer Lieben Frau außerhalb Arheilgens, die auf Johanns Hufen stehen soll, weist der Graf zurück, weil er das Patronat der rechtmäßigen Haupt- und Pfarrkirche dortselbst mit allen anderen Kirchen und Altären, die zu der Hauptkirche gehören, besitzt. Da die genannte Kirche zu Unserer Lieben Frauen mit ihrem Altar gleichfalls in die Pfarrkirche gehört, steht das Verleihungsrecht nur dem Grafen zu.; 7. Was die Gasse betrifft, die auf einer der Hufen Johanns angelegt worden ist, so ist es in Arheilgen seit alters üblich, einem Einwohner, der gebaut hat, aber keinen Weg zu seiner Hofraithe besitzt, seitens der Gemeinde einen Weg anzuweisen. Wegen dieses von der Gemeinde in ihrem dorfheingeriecht festgestellten Rechtes ist der Graf Johann zu nichts verpflichtet.; 8. Wegen der Johann vom Grafen angeblich vorenthaltenen Eigenleute antwortet dieser, dass er davon nichts weiß, vielmehr seine dortigen Hörigen seit alters besessen und hergebracht hat.; 9. Auf die Beschuldigung Johanns, dass seine Eigenleute und Hübner vorgeladen werden, obwohl niemand über sie zu gebieten hat, und dass Graf Diether v. Katzenelnbogen sieben Schöffen entsetzt und bestraft und 14 andere Schöffen neu eingesetzt hat, antwortet der Graf, dass ihn das Dorfgericht zu Arheilgen als obersten Vogt und Herrn über Hals und Haupt, Wasser und Weide weist und dass er allein Ge- und Verbote zu erlassen und hoch und niedrig zu gebieten hat. Wenn also die Hörigen Johanns in Dingen, die den Grafen angehen, straffällig werden, so hat er sie vorzuladen und zu strafen. Was die sieben abgesetzten Schöffen betrifft, so hat Graf Diether vorzeiten ein Gericht einberufen und die Schöffen nach seinen Rechten zu Arheilgen fragen lassen. Sie wiesen, dass er oberster Herr und Vogt über Hals und Haupt, Wasser und Weide sei, Ge- und Verbote zu erlassen und hoch und niedrig zu gebieten habe. Sie sprachen ferner, dass Graf Diether seine Ge- oder Verbote mit ihrem Rat und Wissen erlassen sollte. Graf Diether entgegnete, als der von ihnen gewiesene oberste Vogt und Herr, der Ge- und Verbote zu erlassen und hoch und niedrig zu gebieten habe, bedürfe er ihrer Beratung nicht, er begehre daher von ihnen, sich zu bedenken und die letztere Weisung zu unterlassen. Sie antworteten jedoch wie zuvor, dass er nichts ohne ihren Rat tun sollte. Da nahm der anwesende Ritter Heinrich Groschlag einen der Schöffen, der sein Eigenmann war, und ließ ihn nach Auerbach bringen, und ebenso verfuhr Graf Diether mit den anderen Schöffen, die ihm hörig waren. Sie wurden wegen unredlicher Weisung entsetzt und bestraft und an ihrer Stelle 14 andere Schöffen eingesetzt, wozu er als Vogt und Herr über Hals und Haupt wohl berechtigt war.; 10. Auf die Beschuldigung Johanns, dass man seine Leute an das zwar von Graf Diether eingerichtete, aber von ihm niemals abgehaltene Landgericht zwinge, obwohl es keineswegs alle gelobt haben, antwortet der Graf, dass dieses Langericht länger besteht, als Menschen gedenken, und dass sowohl die Hörigen Johanns wie die des Grafen samt und sonders beschworen haben, das Landgericht zu besuchen, sobald es rechtens verkündet wird. Dabei hat es zu bleiben.; 11. Auf die Beschuldigung Johanns, dass, man seine Hübner in ungebührlicher Weise beim Eintreiben in die Eckern beansprucht, antwortet der Graf, dass er als oberster Herr der Mark befugt ist, die Mark nach seinem Willen zu bestellen. Wer sich nicht nach seinen Anweisungen richtet, wird vor das Märkerding geladen und dort abgeurteilt, wie es seit alters üblich ist.; 12. Wenn man den Hörigen und Hübnern Johanns auf ihre eigenen Güter außerhalb der zwölf Hufen Beede setzt, so deshalb, weil nach Erkenntnis des Dorfgerichts in Arheilgen kein Freigut besteht außer den zwölf Hufen, die dementsprechend von den Seinen auch nicht beeinträchtigt werden. Von den anderen Gütern aber, die im Gericht des Grafen liegen, haben sie ihm als oberstem Vogt und Herrn Beede und Dienste zu leisten.; 13. Was das Eichmaß (iche) betrifft, das man jetzt zu Gerau holt, obwohl man es sich früher aus Mainz verschaffte, so pflegen die von Arheilgen seit alters ire male und recht zu Gerau zu holen. Er hat deshalb mit Wissen der Gemeinde angeordnet, dass sie auch ihr Eichmaß künftig dort holen, zumal es mit jenen übereinstimmt. Da auf diese Weise Arbeit und Unkosten für die Gemeinde herabgesetzt werden, hat es dabei zu verbleiben.; 14. Auf die Beschuldigung Johanns, dass von den Eigengütern seiner Hörign Schatzung erhoben wird, antwortet der Graf wie zu Punkt 12.; 15. Was den Hörigen betrifft, der aus dem Lande Johanns nach Arheilgen gezogen ist, so weist das Dorfgericht zu Arheilgen, wenn ein fremder Höriger ohne nachfolgenden Herrn nach Arheilgen zieht und dort Jahr und Tag unabgefordert von seinem Herrn wohnt, so kann ihn der Schultheiß des Grafen fordern. Wenn das geschehen ist, gehört er dem Grafen v. Katzenelnbogen und ist diesem zu Dienst, Beede und allen Sachen verpflichtet und keinem anderen mehr.; 16. Hinsichtlich der Beschuldigungen wegen der Jagd antwortet der Graf, dass er in seinen Wäldern in gleicher Weise jagt, wie es seine Vorfahren getan haben.; 17. Auf die Beschuldigung Johanns, dass seinem Schultheißen in Arheilgen vom Grafen 60 Gulden abgenommen worden sind, antwortet dieser, dass der Schultheiß einen Hörigen des Grafen in dessen Zent und Gericht ermordet hat. Er war also dem Grafen rechtens mit Leib und Gut verfallen, so dass man ihn hätte enthaupten können. Auf Bitten seiner Freunde hat er ihm jedoch das Leben geschenkt und ihn nur um 60 Gulden gestraft, so dass er (der Graf) deshalb niemandem verpflichtet ist.; 18. Auf die Beschuldigung Johanns, dass die von Trebur mit bewaffneter Hand in der Cratzenauwe Holz gefällt (gehauwen) haben, antwortet der Graf, dass die von Trebur sagen, sie seien in der Cratzenauwe dort, wo sie Holz gefällt haben, Märker, hätten also rechtmäßig gehandelt. Der Graf fordert eine Begehung der Mark durch die Märker, damit man sich nach danach richten kann.; 19. Was die Wegnahmen (name) auf dem Westerwald betrifft, so steht der Graf deswegen mit Erzbischof Otto von Trier in Verhandlungen, so dass er ohne dessen Mitwirkung alleine nicht darauf antworten kann.; 20. Was die Forderungen Johanns wegen des Haselberges betrifft, dass man nämlich Übeltäter (undetige ludte) zu Trebur und dort herum fange und in die gräflichen Schlösser bringe, antwortet der Graf, dass er, wenn das Gericht auf dem Haselberg gehalten wird, sich ihm gegenüber gemäß altem Herkommen verhalten und es nicht beeinträchtigen wird.

Formalbeschreibung 

Gleichzeitige Kopie (auf einem Papierrotulus) Staatsarchiv Darmstadt, Arheilgen. Der Rotulus ist in seinen Anfangsteilen zerstört und ausgebessert, jedoch sind sowohl die beiden Parteien wie das Jahr noch zu erkennen

Druckangaben 

Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3301; Baur, Hss. Urkk. IV, 99

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Nach zwei formlosen, undatierten Aufz. Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtr. K. Akten Bd. 7 ist auf einem (anschließenden) Schiedstage über die Punkte 1-8 verhandelt worden, während die folgenden Punkte zurückgestellt worden sind. Hierher gehört ferner folgende Staatsarchiv Marburg überlieferte Undatierte und formlose Aufz., nach der wegen folgender Punkte verhandelt werden soll: Wegen der Atzung zu Arheilgen, wegen des Weinschanks, wegen des Landgerichts, wegen der Schöffen, wegen der Kirche, wegen des Schultheißen, wegen der Bäche wegen des Forstmeisters, wegen des Wildbannes, wegen der Hörigen, wegen der Beschlagnahmungen auf dem Westerwald, wegen der nicht ausgerichteten Atzung zu Trebur, wegen der von Hermann von Rodenstein gefangen genommenen Leute, wegen der Hörigen, die an das Landgericht gedrungen werden

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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