HHStAW Bestand 88 Nr. U 162

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Wigand Stroße von Essershausen und seine Frau Pecze bekunden, daß Ritter Eckard von Elkerhausen, ihr Vetter und Herr, ihnen die 4 1/2 Malter Korn Weilburger Maß Jahrgülte, die sie diesem von 70 Gulden geliehenen Geldes zu geben hatten und über die derselbe eine Urkunde von Hen von Werdorf ('Werthorfe'), Schwager des Ausstellers, und dem Aussteller selbst besitzt, auf 3 Malter gleichen Maßes herabgesetzt hat. Sie sollen diese Gülte jährlich am 24. August ('uf sente Bartholomeus tagh') trocken und gut dem Priester, der den Heiligen Kreuzaltar in der Kapelle des Schlosses Löhnberg ('Lonburg') beliest, dem ihr vorgenannten Vetter die 70 Gulden mit der Gülte zum Trost ('zo eyner solacygen') gegeben hat, aus folgenden Gütern entrichten: von Jungfer Ymmen Wiese 'nedent der Ratsbach, die da stosset aben an des paffen weße'; von dem Weingarten, genannt der Stump, am Weingarten der Helgen; von ihrem Teil der 3 Tournosen weniger 3 Heller, welche Schwalbachs Kathringens Hofreite, Garten und Stücke zinsen; von ihrem Teil der 4 Tournosen, die der alte Weingarten zinst; von ihrem Teil der 2 Tournosen, die der Cransteyn gibt; von ihrem (Teil) des Tournosen, den das Wieschen 'obent dem Cransteyn' zinst; von ihrem Teil der 4 Engl., die der Atzendal zinst, und von ihrem Teil von 2 Gänsen, 6 Hähnen, 1 Pfund Wachs und 1 Pfund Öl, die auch aus den vorgenannten Gütern fallen. Sie setzen dafür zu Unterpfand ihre Gülte an Geld, Semmeln, Hühnern, Gänsen oder anderem, die dem Aussteller und seinen + Eltern im Gericht zu Niederhadamar fielen. Versäumen sie die Leistung der Gülte, so können der Priester und die Baumeister der Kirche zu Löhnberg die vorgenannten um Essershausen gelegenen Güter und Gültanteile beschlagnahmen ('in vorboit legen') und die Gülte zu Niederhadamar mit einer Quart Wein einziehen ('inholen'). Der Aussteller hat seinem Vetter Henchin von Elkerhausen namens des Altars die vorgenannten Unterpfänder, die sie nicht versetzen oder verkaufen dürfen, aufgetragen. Die Ablösung ist jeweils am 24. August '(ufe) sent Bartholomeus tagh' gegen die 70 Gulden und die fällige Gülte gestattet. Der Priester und die Baumeister sollen dann das Geld mit Rat jenes Herrn Eckard oder dessen Erben, die Verleiher ('giffter') des Altars sind, wieder in sicherer Gülte anlegen. - Siegel des Ausstellers und des vorgenannten Hen von Werdorf ('Wert-').

Datierung 

1452 Juli 25

Originaldatierung 

D. 1452, ipso die sancti Jacobi apostoli

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, mit beiden Siegeln: 1. versehrt 2. Durchmesser 2,7 cm, im Siegelfeld ein Schild mit einem Adler, Umschrift: 's(igel) strosz von esschershusen'

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, St. Walpurgisstift Weilburg, Nr. 1362

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde