HHStAW Bestand 1 Serie ...

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Beschreibung: Stück-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Abt, Prior und Konvent der Abtei St. Matthias bei Trier, als Intervenient [Christian Ludwig] Graf von Wied-Runkel gegen wied-runkelsches Konsistorium, die Gemeinden des Kirchspiels Seelbach, Aumenau und Falkenbach, (Lic. Damian Ferdinand Haas, Prokurator am RKG, Wetzlar)

Laufzeit 

1489, 1766-1784

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Wied-runkelscher Kirchen- und Schulinspektor 1765

Wied-runkelsches Konsistorium 1765

RKG 1766

Vermerke

Enthält 

Quad. 9: Vergleich betr. Kapelle zu Seelbach (1489)

Quad. 20 Nr. 4: Kostenrechnung Kirchenneubau (1764)

Quad. 27, 28, 30, 37-42: Verzeichnisse vorenthaltener und versteigerter Zehntfrüchte (1765-1770)

Quad. 43: Limburger Fruchtpreisliste (1765-1770)

Quad. 45-48: Deservitenrechnungen (ab 1765)

Nr. 1979: vorinstanzliche Akten (ab 1764, darin: Kirchenbaurechnung)

Sachverhalt

Sachverhalt 

Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Bescheides des bekl. Konsistoriums vom 6.6.1765, Anspruch auf Anerkennung der Tatsache, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, zum Neubau der zu klein gewordenen und einsturzgefährdeten Kirche zu Seelbach aus ihrem von der Kellerei Villmar erhobenen Zehnten einen Beitrag zu leisten, da die Kirche zu Seelbach, ehemalige Filialkirche der Mutterkirche zu Villmar, im Gegensatz zur Mutterkirche evangelisch geworden war und dies auch im Normaljahr [1624] war, eine Unterhaltspflicht für die Kirche zu Seelbach bereits in einem Vergleich aus dem Jahre 1489 ausgeschlossen worden war und aus der Erhebung des Zehnten zugunsten der Kirche zu Villmar nicht gleichzeitig eine Verpflichtung zur Unterhaltung der Seelbacher Kirche folgt, dass sich somit die bekl. Gemeinden mit ihrer Beitragsforderung an den regierenden Grafen von Wied-Runkel als dem evangelischen Landesherrn wenden müssen, Anspruch auf Aufhebung des zur Sicherung der Baubeitragsforderung verfügten Sequestration des Zehnten der Kläger zu Villmar, wogegen die Beklagten einwenden, dass gemäß dem kirchenrechtlichen Grundsatz, dass der Zehntherr zur Unterhaltung der Kirchenbauten verpflichtet ist und die Kläger von dieser Verpflichtung nie befreit worden waren und dass zudem die Appellation aus mehreren formellen Gründen, u.a. dadurch, dass der Konsistoriumsbescheid nur ein Zwischenbescheid in einem noch anhängigen Verfahren war, unzulässig ist; Anspruch des Intervenienten, die Appellation abzuweisen, da nach seiner Einlassung in geistlichen Dingen eine Appellation an die höchsten Reichsgerichte unzulässig ist (unvollständig)