HHStAW Bestand 292

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Hof- und Appellationsgericht Dillenburg

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Siehe Gliederungspunkt.

Geschichte des Bestandsbildners 

Nachdem die Hofgerichte Ehrenbreitstein und Weilburg zum 1.1.1807 und das Justizkolleg Hachenburg am 18.12.1807 aufgehoben worden waren, bestellte die Verordnung über die Organisation der Zentralverwaltung vom 9./11.9.1815 in § 3 Absatz 2 (Verordnungsblatt S. 111) das Hofgericht Dillenburg für das gesamte Herzogtum als zweite Instanz (über den Ämtern) sowie für privilegierte Personen und Sachen, wozu auch die Ehescheidungsklagen gehörten, als erste Instanz in Zivil-und Kriminalsachen. Außerdem führte es die Aufsicht über die unter Vormundschaft stehenden Personen und Sachen und erteilte Zahlungsaufschub. Das Gericht wurde mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Direktor, acht Räten, zwei Assessoren, zwei Sekretären, einem Registrator, einem Botenmeister, zwei Kanzlisten und zwei Pedellen besetzt. Durch Verordnung vom 31.12.1821 (Verordnungsblatt S. 93f .) wurden jedoch zur Verbesserung der Rechtspflege unter Auflösung des Hofgerichts Dillenburg zwei Hof- und Appellationsgerichte gebildet, von denen das eine in Dillenburg blieb. Zu seinem Sprengel gehörten die 14 Ämter Diez, Dillenburg, Hachenburg, Hadamar, Herborn, Limburg, Marienberg, Meudt, Montabaur, Reicheisheim, Rennerod, Runkel, Selters und Weilburg. Die Befugnis blieb, abgesehen von der räumlichen Einschränkung, die gleiche wie die des bisherigen Hofgerichts. Der Gerichtsstand richtete sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder der Belegenheit der Sache. Das Gericht war mit einem Präsidenten oder Direktor, fünf bis sechs Räten oder Assessoren, einem Sekretär, einem Registrator, zwei Kanzlisten und einem Pedell besetzt. Dem Hof- und Appellationsgericht wurde in seinem Sprengel das Kriminalgericht Dillenburg unterstellt, während ihm bis 1821 auch das Kriminalgericht Wiesbaden unterstand. Der Rekurs ging an das Oberappellationsgericht Wiesbaden. Durch Gesetz vom 7.3.1849 wurde gemäß § 43 der Grundrechte des deutschen Volkes der bisher einzelnen Ständen und Personen zustehende privilegierte Gerichtsstand aufgehoben. Diese hatten ihre erste Klage seitdem also nicht mehr bei den Hof- und Appellationsgerichten, sondern bei den Justizämtern vorzubringen. Das Gesetz vom 14.4.1849 betreffend die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten (Verordnungsblatt S. 305-380, dazu Gesetz vom 14.6.1849 über die beiden Hofgerichte in je einen Zivil- und Kriminalsenat abgeteilt. Die beiden Hof- und Appellationsgerichte sollten mit je einem Präsidenten und acht (in Wiesbaden elf) Räten oder Assessoren besetzt sein. Jedem Gericht war ein Staatsanwalt beigegeben. Als Folge der politischen Reaktion wurden durch Gesetz vom 23.12.1851 (ebenda S. 364 f.) die politischen- und Preßvergehen vom öffentlichen Verfahren ausgeschieden. Am 16.7.1853 (ebenda S. 173 ff.) wurden die Geschworenengerichte auf Verbrechen beschränkt, die mit mehr als fünf Jahren Zucht- oder Korrektionshaus bedroht waren.
Für weitere Informationen siehe Gliederungspunkt.

Enthält 

Die Akten umfassen die Jahre 1814-1867, gehen jedoch in Verordnungen über die Rechtsstellung der Juden bis in die 2. Hälfte des 17. Jhs. zurück.
Inhalt: u.a. Hoheitssachen, Rechtsfähigkeit des Bistums Limburg (1853-1867), Fideikommisse, Bestimmungen über Organisation und Geschäftskreis, Rechnungen (1816-1848), Personalien, Verwaltung der Landoberschultheißereien, Testamente und Nachlässe, Enteignungen insbes. für Eisenbahn- und Wegebau, Zivilprozesse.

Findmittel 

Repertorium von Wolf-Heino Struck, 1967

Online-Datenbank (Arcinsys)

Weitere Angaben (Bestand)

Umfang 

10,38 lfm (Nr. 1-439)

Bearbeiter 

Wolf-Heino Struck, 1967