HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11211

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1575 Januar 08 Waldeck

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Grafen Daniel, Heinrich und Günther von Waldeck, beziehungsweise des letzteren Vormünder Schöneberg Spiegel, Arnd von Rehen und Jost Scheffer, einigen sich unter Vermittlung des Grafen Wolrad von Waldeck, sowie Eckbrechts von der Malsburg, Drost zu Plesse, und Vizekanzler Henrich Hundt als Vertretern Landgrafs Wilhelms von Hessen und Melchior Lindens und Antonius Holmanns als Vertretern der Gräfinwitwe Anna von Waldeck über den nachgelassenen Anteil des verstorbenen Grafen Philipp des Älteren von Waldeck an der Grafschaft Waldeck in folgender Weise: Die Streitigkeiten zwischen den Grafen Heinrich und Daniel über das Amt Waldeck, das dieser als der älteste Graf beansprucht, und zwischen den Grafen Heinrich und Günther über das Amt Oberwildungen, das dieser als Erbteil seines verstorbenen Vaters, des Grafen Samuel, dem es Graf Philipp abgetreten hatte, beansprucht, werden dahin entschieden, dass Graf Daniel das halbe Haus und Amt Waldeck, Graf Günther Haus und Amt Oberwildungen, Graf Heinrich das halbe Haus und Amt Rhoden samt dem Hof Billinghausen erhält. Die Einkünfte der Ämter sollen untereinander ausgeglichen werden. Graf Heinrich behält sich den Ansitz in dem Amt vor, das als erstes durch söhnelosen Tod des jetzigen Besitzers frei wird, im Übrigen sollen im eintretenden Fall dessen Einkünfte unter die Überlebenden geteilt werden. - Zur Wiederherstellung des verfallenen Hauses Rhoden gewähren die beiden anderen Grafen dem Grafen Heinrich einen Zuschuss von 4500 Thaler entweder durch Übernahme von Schulden oder in bar. Bei einem etwaigen Verlust von Rhoden oder Teilen davon an den Kurfürsten von Mainz beteiligen sich die anderen Grafen an dem Schaden, den Graf Heinrich erleidet. Zur Vorbereitung der Teilung sollen von Abgeordneten der Grafen Anschläge über die Einkünfte und Lasten der einzelnen Landesteile gemacht und spätestens Mittwoch nach Invocavit der Erbvergleich vollzogen werden. - Die 3 Grafen bleiben in der Samtbelehnung der Grafschaft und verpflichten sich zu gegenseitiger Hülfeleistung.

Siegler 

Die Aussteller (für Graf Günther die Vormünder Schöneberg Spiegel und Arnd von Rehen) und die Unterhändler.

Formalbeschreibung 

Or., Papierheft (6 Blatt), aufgedrückte Siegel, deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

I, 88

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Original