Identifikation
Titel
Verordnung: Durch diese Verordnung wird klargestellt, wer als wirklicher Bewohner der Gemeinde gilt, von dem die Kommunalumlagen - insbesondere in Anwendung des Art. 84 der Gemeindeordnung - erhoben werden können
Laufzeit
Darmstadt, 1836 März 30
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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