HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 461

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1363 März 1

Originaldatierung 

Nach Cristis geburt driczenhundirt iar in dem drie und sechczigistim iare an Mittewochen nach sent Mathis tage des heilgin czwelffboten

Alte Archivsignatur 

1363 März 1

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Brüder Epchin und Hartmann Meiden bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 4000 Gulden wohl gewogener Florentiner Währung, wie sie in Frankfurt üblich sind, die Burg Bieberstein sowie das Gericht über Hals und Hand in Bieberstein, das dortige Zentgrafenamt, 100 Viertel Roggen (korn) Fuldaer Maßes und 160 Pfund Heller Fuldaer Währung verpfändet hat. Im Folgenden ist hierüber eine Urkunde von Heinrich vom selben Tag inseriert. Die Burg Bieberstein wird von Epchin und Hartmann für Heinrich und das Kloster Fulda zum Offenhaus erklärt. Die Brüder versichern, Heinrich und das Kloster in keinen ungerechtfertigten Krieg zu involvieren. In einem gerechtfertigten Krieg kann Heinrich mit der Unterstützung der Brüder rechnen. Eine Rückabwicklung des Geschäfts durch die Brüder muss ein halbes Jahr vorher angekündigt werden; ihr kann nicht widersprochen werden. Bei einem durch die Brüder verschuldeten Verlust der Burg haben sie keinen Anspruch mehr auf ihr Geld. Mindestens einer der Brüder soll in der Burg wohnen. Alle Rechte des Abtes und des Klosters an den verpfändeten Gütern gehen auf die Brüder über. Die Brüder übernehmen die Aufgaben eines Amtmanns. Abschließend geloben die Brüder und schwören bei den Heiligen, alle getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1363 März 1: Heinrich bekundet für sich und sein Kloster, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda den Brüdern Epchin und Hartmann Meiden die Burg Bieberstein sowie das Gericht über Hals und Hand in Bieberstein und das dortige Zentgrafenamt für 4000 Gulden wohl gewogener Florentiner Währung, wie sie in Frankfurt üblich sind, verpfändet hat. Jährlich sind in Bieberstein an Michaelis [September 29] 100 Viertel Roggen (korn) Fuldaer Maßes sowie 160 Pfund Heller Fuldaer Währung von Heinrich zu zahlen. Im Gericht Bieberstein erhalten die Brüder insgesamt 65 Pfund Heller aus folgenden Dörfern und von folgenden Personen an Michaelis [September 29]: aus Hofbieber vier gute zehn Schilling Pfennige [?]; von Bruno sechs Schilling Pfennige; von Stefan ein Pfund Pfennige; von Apel Desche drei Schilling Pfennige; von Dietmar Vol drei Schilling Pfennige; von Kuno Vol fünfeinhalb Schilling Pfennige; von Hase zweieinhalb Schilling Pfennige; vom Gut beim Tor 15 Pfennige; von (Nuwehube) drei Schilling Pfennige; am Zwölften [Januar 6] acht Schilling Pfennige aus Hofbieber; aus Wolferswinden dreieinhalb Schilling Pfennige an Michaelis; am Zwölften aus der Mühle in Gossharts [wüst, bei Bieberstein] 24 Schilling Pfennige; aus Gossharts sechs Schilling Pfennige an Michaelis; aus Langenbieber an (Johans Walpurg) [Mai 6] 15 Schilling pfennige; aus (Phanstil) 16 Schilling Pfennige an Michaelis; von Hildebrant 15 Schilling Pfennige an Walpurgis [Mai 1] und Michaelis; neun Schilling Pfennige für ein Schwein am Zwölften; aus Schwarzbach siebeneinhalb Schilling Pfennige von einer Hufe und 15 Schilling Pfennige aus Untersiedeln (Undirsideln) an Michaelis; 24 Pfund Pfennige für Steuer (bete) und Bannwein an Michaelis; 42 Pfund Pfennige, sechs Schilling Pfennige und neun Pfennige aus der Steuer in Aschenbach (Eschenbach) an Michaelis. Für zehn Pfund Pfennige sollen die Brüder die Burg Bieberstein bewachen. Die Brüder sollen die Aufgaben eines Amtmanns wahrnehmen. Ein Knecht der Brüder erhält das Recht, in den Gewässern der Burg für den Eigenbedarf der Brüder zu fischen. Sollten die zugesagten Einkünfte nicht gezahlt werden, dürfen die Brüder dafür die Güter verpfänden. Die Burg soll für Heinrich und das Kloster Offenhaus sein. Epchin und Hartmann sollen den Abt in keinen ungerechtfertigten Krieg involvieren; in einem gerechtfertigten Krieg können sie mit der Unterstützung Heinrichs rechnen. Eine Rückabwicklung des Geschäfts durch die Brüder nach einem Jahr muss ein halbes Jahr vorher angekündigt werden, eine Rückabwicklung durch Heinrich ein Viertjahr vorher. Die Rückgabe des Geldes hat entweder in Gelnhausen oder in Büdingen zu erfolgen. Sollte Heinrich kein sicheres Geleit geben können, soll die Auszahlung in Steinau an der Straße erfolgen. Bezahlt werden kann auch mit Gulden wohl gewogener Florentiner Währung, wie sie in Frankfurt üblich sind. Gegen die Rückabwicklung kann kein Einspruch erhoben werden. Sollte die Burg durch eine von Heinrich oder dem Kloster verschuldete Fehde verloren gehen, müssen die Brüder mit 4000 Gulden entschädigt werden. Sind sie selbst für den Verlust oder die Fehde verantwortlich, erhalten sie keine Kompensation. Mindestens einer der Brüder soll in der Burg wohnen. Siegelankündigung von Abt Heinrich und von Dekan Dietrich mit dem Konvent. (Nach Cristis geburt driczenhundirt iar in dem drie und sechczigistim iare an Mittewochen nach sent Mathis tage des heilgin czwelffboten). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)

Siegler 

Epchin Meiden, Hartmann Meiden

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Auf der Rückseite werden die Brüder (Meyden) geschrieben

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original