HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2274

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1744 Mai 30

Originaldatierung 

Fulda den 30ten Maii 1744

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Georg Weitzel, kaiserlicher Pfalzgraf, bekundet, dass die vorliegende Kopie mit dem Original, an dem ein kaiserliches Siegel angehängt ist, wortwörtlich übereinstimmt. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung (gewöhnliches comitiv-signet). Ausstellungsort: Fulda. Inserierte Urkunde von 1743 Dezember 4: Kaiser Karl VII. bekundet, dass es anlässlich der Krönung seiner Ehefrau, Maria Amalia [von Österreich], in Frankfurt 1742 März 8 (am achten monahts Martii letzt verwichenen iahrs) bezüglich der von Amand [von Buseck], Abt von Fulda und Erzkanzler der Kaiserin, vollzogenen Handlungen bei der Krönung der Kaiserin zu Streitigkeiten gekommen ist. Insbesondere die geistlichen Kurfürsten haben bestritten, dass der Abt von Fulda das Recht hat, bei der ersten Aufsetzung der Krone durch den Konsekrator die Krone ebenfalls zu berühren und dabei die Worte (accipe coronam gloriae ut scias esse consortem regni) zu sprechen. Die geistlichen Kurfürsten haben dieses Recht für sich in Anspruch angenommen. Um die Krönungszeremonie nicht zu stören, hat Karl VII. dem Abt versichert, dass der Streit nach dem mündlichen und schriftlichen Antrag des Kurfürstenkollegiums von ihm als oberstem Richter des Reichs entschieden wird. Abt Amand hat dem Kaiser darauf Dokumente zukommen lassen, die belegen, dass die Vorgänger des Abts, Joachim [von Gravenegg] und Placidus [von Droste], in ihrer Funktion als Erzkanzler der Kaiserin bei den Krönungsfeierlichkeiten der Kaiserinnen [Anna] Eleonora [Magdalena] [von Mantua und Gonzaga] und Eleonore [Magdalene] Therese [von Pfalz-Neuburg] in Regensburg 1653 (im iahr ein tausend sechs hundert drey und fünffzig) und in Augsburg 1690 (ein tausend sechs hundert neuntzig) die geschilderten Handlungen vorgenommen haben. Des Weiteren sind vom Abt Dokumente aus dem fuldischen Archiv und im Druck veröffentlichte Urkunden als Beweis übersandt worden. Schließlich hat sich der Abt auf ein Privileg eines Vorgängers des Kaisers, Karl IV., für Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, von 1356 [Juni 9] (im iahr Christi ein tausend dreyhundert sechs und fünffzig) berufen [vgl. Nr. 417]. Karl VII. hat aufgrund der vorgelegten Dokumente keinerlei Zweifel an den Vorrechten der Fuldaer Äbte als Erzkanzler der Kaiserin. Karl VII. bestätigt die Vorrechte im Folgenden ausdrücklich. 1. Der jeweilige Fuldaer Abt empfängt die Krone mit dem Konsekrator von den Bevollmächtigten der Stadt Nürnberg am üblichen Ort. 2. Vor der Krönung bringt der Abt die Krone in die kaiserliche Residenz und Retirade. 3. Während der Krönungsfeier übergibt der Abt die Krone dem Konsekrator. 4. Nach der Salbung der Kaiserin darf der Abt die Krone beim ersten Aufsetzen mit berühren. Er spricht dabei deutlich die Worte (accipe coronam). 5. Bei der Krönung und bei anderen öffentlichen Feierlichkeiten, bei denen die Kaiserin im kaiserlichen Ornat auftritt, darf nur der Abt der Kaiserin die Krone abnehmen, die Krone halten und sie der Kaiserin wieder aufsetzen, so oft es das Protokoll verlangt. 6. Der Abt begleitet die Kaiserin bei der feierlichen Prozession zur Krönung in die Kirche. Er geht dabei unmittelbar rechts hinter der Kaiserin. 7. Vor und nach dem öffentlichen Mahl zur Krönungsfeier spricht der Abt die übliche Segensformel (Benedicite) und die Danksagung (Gratias). Karl VII. gebietet allen Untertanen des Reichs bei Androhung der kaiserlichen Ungnade, die den Fuldaer Äbten als Erzkanzlern der Kaiserin zustehenden Vorrechte anzuerkennen und ihnen nicht zuwider zu handeln. Ausstellungsort: Frankfurt. (... der geben ist in unser und des heyligen römischen reichs stadt Franckfurth am Mayn den vierten tag monaths Decembris nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen geburth im siebenzehenhundert drey und viertzigsten unserer reiche des römisch- und böheimischen im zweyten iahre). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Seite 11 und 12, Seite 13 und 14, Seite 15 und Seite 16, Seite 17; Siegel: Papiersiegel)

Unterschriften 

(Ioannes Georgius Weizell / comes palatinus caesareus manu propria

[Inserierte Urkunde:] Carl manu propria

vidit Ioh[ann] Georg graf / von Königsfeld / manu propria

ad mandatum sacrae caesarae / maiestatis proprium / Henrich Ioseph von Schneid manu propria)

Siegler 

Johann Georg Weitzel

Formalbeschreibung 

Kopie, Pergament in rotem Ledereinband, aufgedrücktes Papiersiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Registraturvermerk auf S. 17: (collationirt und registrirt / A. [?] E. [?] von Stock manu propria / vice-registrator).

Retirade: Gemeint sind hier die Privatgemächer.

Vgl. zur Krönung der Kaiserinnen auch Stollberg-Rilinger, Des Kaisers alte Kleider, S. 190 ff. und 358.

Vgl. Nr. 417 und 2271.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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