HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1745

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1609 Februar 22

Originaldatierung 

So geschen am tag Petri ad cathedram im jar nach Christi Jesu unnsers lieben Erlösers unnd Heylandts geburt sechtzehenhundert undt neun

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er dem Andreas Kehr, verordneter Diener der dörnbergischen (Döringenbergischer) Tochtermänner [Schwager] in Hausen [bei Oberaula], sowie dessen Ehefrau Margarete und ihren Erben mit ihrem Willen und Wissen 240 Reichsgulden jährlichen Zins in fuldischer Währung zugewiesen hat. Der Gulden wird gerechnet zu fünfzehn Batzen oder 42 Gnacken, der Gnacken wiederum zu sechs Pfennigen. Der Zins wird jedes Jahr an Kathedra Petri [Februar 22] in Hersfeld (Hirsfelt) oder wo die Einnehmer sonst wohnen, fällig. Der Zins ist, ohne dass ihnen weitere Kosten entstehen, zu entrichten. Er stammt aus Gütern, die Abt Balthasar [von Dernbach] im Jahr 1603 dem verstorbenen Bernhard Wilhelm von und zu Buchenau (Buchenaw) abgekauft hat; die Güter liegen in den Klosterämtern Fürsteneck und Rockenstuhl. Aus ihnen erhält das Kloster jährlich am Laurentiustag [August 10] 350 (vierthalb hundert) Gulden; das Kloster Fulda teilt mit, dass dieser Besitz nicht anderweitig beschwert oder verpfändet ist. Weiter wird mitgeteilt, dass ein Betrag von 4000 Gulden, gerechnet wie die genannten 240 Gulden, von diesen Gütern abgelöst wurde; der Betrag wurde vor der Auszahlung an das Kloster nachgerechnet. Für das Einsetzen der Summe wurde am kaiserlichen Hof in Würzburg (Wirzburgk) ein zustimmender Beschluss (executions beförderung) eingeholt; dem Kloster wird mittels einer Klausel, die von der Bestrafung von Ausgaben bei begründetem Interesse (expensarum damnorum ex interesse) absieht, die Verwendung der Summe zum genannten Zweck gestattet, woran dem Kloster selbst viel liegt. Das Kloster bestätigt nochmals, dass die 4000 Gulden bezahlt sind und verspricht für sich und seine Nachfolger, dass sie den oben genannten Käufern jedes Jahr an Kathedra Petri den genannten Zins auf das Risiko des Klosters hin ausbezahlen; daran sollen sie weder Krieg, Fehde, Gebote der hohen Obrigkeit, Arrest, Kummer, höhere Gewalt noch anderes Menschenmögliche hindern. Den Käufern wird die originale Hauptverschreibung über die Güter in Buchenau, die das Kloster besitzt, mitgeteilt. Es wird dabei Bezug genommen auf die Verkaufsurkunde des Bernhard Wilhelm von und zu Buchenau von 1603 August 10 (So geschehen den tag Laurentii im jahr nach Christi unnsers einigenn Erlösers unndt Seeligmachers geburt sechtzehenhundert und drey...), wozu auch ein besiegeltes und unterschriebenes Register gehört, das mit folgenden Worten anfängt: (Vertzaichnus deren Unterthanen unnd zinßleuten im Amptt Fursteneckh Aytterfeld) und mit folgenden Worten endet: (ain unndt funffzig Guldenn zehenn gnacken ain Pfenning wirdt verrechnet). Dazu gehört außerdem ein Revers über die Übergabe der Güter; dem Zentgrafen des Klosters in Eiterfeld (Aitterfelt) wurde im Zuge dieses Kaufgeschäfts aufgetragen, den genannten Zins an die Begünstigten auszuzahlen und zwar beginnend ab dem Jahr 1610. Sollte das Kloster diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen jetzige wie zukünftige Güter des Klosters für diese Zinszahlung verpfändet werden. Sobald das Kloster mit der Auszahlung der genannten Kaufsumme oder des jährlichen Zinses in Verzug gerät, besitzen die Käufer das Recht, die genannten Güter in Besitz zu nehmen und mit allen Rechten für ihre Zwecke zu gebrauchen. Damit dies aber nicht geschieht, bestimmt das Kloster, dass die vorliegende Urkunde den Charakter eines Rechtsurteils (vim rei iudicatae) annehmen soll. Wenn diese Urkunde oder ihr Vidimus vorgelegt wird, kann dieses Rechtsgeschäft ohne vorhergehendes Urteil umgesetzt (exequirt) werden; die Durchsetzung (execution) dieser Sache vollzieht sich dann wie eine Strafbestimmung ohne zusätzliche juristische Klauseln (mandata poenalia sine iustificatoria clausula). Darüber hinaus besitzen die Käufer das Recht, sobald Bestandteile dieses Rechtsgeschäfts nicht eingehalten werden, sich mit allen Mitteln an den Kaiser oder das kaiserliche Kammer- und Hofgericht zu wenden; es können dies auch Kurfürsten, Fürsten oder Stände sein, unter denen Personen sowie Hab und Gut des Klosters hiervon betroffen ist. Das Kloster hat die genannten Instanzen selbst angerufen und ersucht, so wie es sich auch bei der korrekten Zuweisung der Lehen (beneficien competentiae instantiae) und anderer Wohltaten verhält, die dem Kloster entweder durch Gewohnheitsrecht gehören oder ihnen von Kaisern, Königen, Kurfürsten und Fürsten zugewiesen wurden, in dieser Sache zu verfahren. Besonders bezieht sich dies auf solche Guttaten, für die eine besondere Form der Verkündigung (renunciation) erforderlich ist. Das Kloster verspricht den Käufern und ihren Erben, dass es sich an alle zuvor genannten Abmachungen wahrheitsgemäß halten wird. Es behält sich jedoch vor, dass, sobald es den Käufern den genannten Zins bereits ein halbes Jahr zuvor zuweist, den jährlichen Zins kaufen und der genannte Hauptbrief und das Register über die Güter in Buchenau abgelöst werden kann, sobald die Käufer einen solchen Wiederkauf zum nächstgelegenen Termin an Kathedra Petri gestatten. Die Bezahlung der genannten Kaufsumme von 4000 Gulden soll in jedem Fall erfolgen, unabhängig davon, ob die Käufer tot oder am Leben sind; zuvor soll man ihnen alle noch angefallenen Zinsen und Unkosten erstatten. Über diese Unkosten muss kein gesonderter Beweis geführt werden, sondern es genügt die Angabe der Käufer an Eides statt, damit sie dieses Unterpfand vom Kloster einlösen können. Darüber hinaus verständigt man sich darüber, dass die Käufer und ihre Erben diese Kaufverschreibung samt des ihnen übergebenen Hauptbriefs und Registers über die Güter in Buchenau bei einer ihnen passenden Gelegenheit um die genannte Kaufsumme einschließlich der angefallenen Zinsen, Kosten und Schäden - aber keinesfalls zu einer höheren Summe - sowie keinem höheren Adel, als sie selbst repräsentieren, wieder verkaufen sollen. Sollte das Kloster bei der Bezahlung des verkauften Zinses säumig werden und die Entrichtung dieses Zinses zwei Jahre lang ausstehen, dann steht es den Käufern und ihren Erben frei, das von ihnen ausgelegte Kaufgeld vom Kloster zurückzufordern, wobei die Summe dann an Martini [November 11] fällig wird. Für diesen Fall verpflichten sich das Kloster und seine Erben bzw. die Inhaber des genannten Unterpfands, die genannte Kaufsumme einschließlich aller angefallenen Zinsen und Kosten an Kathedra Petri an die Käufer zu erstatten. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Johann Friedrichs. Ankündigung der Unterfertigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Rückvermerk 

Umfangreicher Rückvermerk; siehe Zusatzinformationen.

Unterschriften 

(Ioannes Fridericus abbas Fuldensis subscripsit)

Siegler 

Abt Johann Friedrich

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Unterschrift rechts unter der Plica.

Gnacken sind geringhaltige Groschen.

Die erwähnte Urkunde vom 1603 August 10 ist nicht erhalten geblieben.

Rückvermerk von 1622 April 11: Johann Steub (Steüb) und Johann Kehr, Bürger aus Hersfeld und beide einst Vormünder von Johann Heinrich (Hanß Henrich) Kehr, des hinterbliebenen Sohns von Andreas und Margarete Kehr, verkünden, dass der Abt des Klosters Fulda, Johann Friedrich [von Schwalbach] dem verstorbenen Andreas Kehr eine Anleihe in Höhe von 4000 Gulden zugewiesen hat, von denen er zu seinen Lebzeiten aus der fuldischen Küchenmeisterei 2000 Gulden empfangen hat. Die Vormünder quittieren dem Kloster den Erhalt dieser Summe; außerdem teilen sie mit, dass zwischen dem Abt des Klosters und ihnen ein Rezess aufgerichtet wurde, der belegt, dass die Zahlung der 2000 Gulden auf die Verpflichtung (obligation) bzw. Verschreibung des Abtes gesetzt werden soll. Johann Steub und Johann Kehr teilen mit, dass sie den Inhalt dieses Rechtsgeschäfts aufgezeichnet und mit eigenen Händen unterschrieben haben. (Signatum Fuldt den 11ten Aprilis anno 1622). Unterschriften: (Magister Johannes Waldenberger propria / Johan Balthasar Hangkell propria / Johannes Staub propria / Lorentz Faust manu propria / Hans Kehr).

Repräsentationen

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