HHStAW Bestand 360/249 Nr. 2

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Frantz Liepman, Schultheiß, Bürgermeister, Rat und die ganze Gemeinde Johannisberg (uff sant Johanßbergk) und im Grund bekunden, dass sie Dechant und Kapitel des Stifts Mariengreden (unserer lieben Frauen Kirchen zu den Greden) in Mainz (Meintz) zu ihrer neuen Präsenz oder den Besitzern dieses Kaufbriefs 8 Gulden Jahresgülte Mainzer (Maintzer) Währung verkaufen, den Gulden zu 24 Weißpfennigen gerechnet, auf ihre gemeine Rente, Gefälle, Wiesen, Weiden, Äcker und Weingärten, die sie jetzt besitzen und noch erwerben werden, wo immer sie liegen, ob in der Gemarkung von Johannisberg (sant Johanberg), im Grund oder anderswo, für 200 Gulden Mainzer Währung, die ihnen Dechant und Kapitel an gutem baren Geld geliefert haben. Die Aussteller wollen die 8 Gulden jährlich in gutem Geld der oben genannten Währung auf ihre Kosten, Schaden und Verlust am 5. Juni (uff sant Bonifacius tag) oder in 14 Tagen danach nach Mainz liefern. Ohne Eintrag wegen Misswachs, Teuerung von Wein oder Frucht, Unfrieden, Krieg, Hagel, Heer, Feindschaft, Kummer, geistlichem oder weltlichem Gebot oder Verbot. Sollten sie oder ihre Erben an dieser Zahlung säumig werden und Dechant und Kapitel oder deren Amtmann deshalb Unkosten entstehen, sei es mit Schreiben, Botenlohn oder sonstwie, wollen sie mit der oben genannten jährlichen Gülte auch die Unkosten bezahlen. Im Weigerungsfall sollen sie, wenn Dechant und Kapitel oder deren Amtmann oder wem sie den Befehl dazu geben, drei, vier oder fünf Gemeindemitglieder aus Johannisberg oder wieviel sie haben wollen, mit Briefen, Boten oder selbst mündlich laden, diese binnen acht Tagen nach der Ladung in die Stadt Mainz in eine öffentliche, ihnen von Dechant und Kapitel oder deren Nachfolgern genannten Herberge schicken. Darin sollen sie sich aufhalten mit voller Kost zu Lasten der ganzen Gemeinde und nicht eher herauskommen, bis Dechant und Kapitel die genannte Gülte und alle Unkosten bezahlt worden sind. Sollte einer von ihnen sterben, wollen Schultheiß, Rat und Gemeinde einen anderen oder mehrere schicken, die Dechant, Kapitel und deren Amtmann als Ersatz bestimmen. Wenn die Ernannten innerhalb von 8 Tagen nicht nach Mainz gehen sollten, sollen sich Dechant, Kapitel und deren Amtmann an der Gemeinde Besitz schadlos halten und vor Gericht porzessieren, bis ihnen ihre Gülte und Unkosten erstattet werden. Die Aussteller versprechen an Eides statt, dass sie nie gegen diesen Vertrag Widerspruch erheben wollen, auch nicht mit dem Zutun von Päpsten, Kaisern, Königen, Erzbischöfen, Grafen und Herren oder von wem auch immer. Die oben genannten Herren haben festgelegt, dass die Aussteller ihnen die jährliche Gülte nach Bonifatiustag gegebenenfalls unter Anrechnung von Verzugszinsen zahlen sollen,als ob es eine Wochengülte wäre und dazu alle verpfändete Gülte und die Unkosten. Die Aussteller behalten sich den Rückkauf dieser 8 Gulden Gülte für 200 Gulden jederzeit bei Rückgabe des Kaufbriefes vor.

Datierung 

1542 Juni 9

Originaldatierung 

uff freitag nach sant Bonifacius tag

Vermerke (Urkunde)

Rückvermerk 

unter dem Umbug: "Heit dato d. 19. t. Jany 1727 ist obiges Capidal sambt Interesse, beneben noch ein vürtel Jahr zu voraus zalt, bezalt missen die suma mit 198 f. 24 kr. von der gemeindt Johannesberg. Meintz d. 10. t. feb. 1727

Siegler 

Gemeinde Johannisberg

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, Siegel und Pressel ab

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.