StadtA DA Bestand 11 Nr. 2

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1375

Originaldatierung 

Datum: zu Darmstat egenant off sente Katherinen abent 1375.

Alte Archivsignatur 

I, 1. Abschnitt a, U.P. 1

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Stadtmuseum, Inv.-Nr. 774/1

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Gräfin Else von Katzenelnbogen bekundet, dass ihr Gemahl Graf Wilhelm von Katzenelnbogen ihr mit Zustimmung seines Bruders Graf Eberhard von Katzenelnbogen, ihres Schwagers, sowie mit Rat seiner Freunde folgende Vergünstigungen zugestanden hat. Sie soll auf Lebzeit im Schloss zu Darmstadt und in dem Wittum sitzen, mit dem sie laut der Wittumsurkunde begabt ist. Ferner sollen ihr lebenslänglich die Weingärten, die sie miteinander in Darmstadt angelegt haben, gehören sowie die Schäferei daselbst und das Rodstück (roet) zu Arheilgen. Überlebt sie ihren Gemahl, sollen ihr alle silbernen Trinkgefäße und silbernen Schüsseln und alle andere fahrende Habe, die sie im Darmstädter Schloss haben, bleiben mit Ausnahme der alten silbernen Becher, der alten silberen Schalen und der Perlmuttergefäße, die dem Grafen von seinem Vater, ihrem Schwiegervater (sweher), überkommen sind und ebenso ausgenommen das Geschütz, Armbrüste, Büchsen, Spanngürtel und was zum Geschütz gehört. Diese Geräte und Waffen sollen Graf Eberhard und dessen Erben zufallen und bei der Grafschaft bleiben. Auf alle anderen Erbgüter und fahrende Habe, was und wo es sei, verzichtet sie hiermit. Sie erhält ferner während ihrer Witwenzeit 200 Malter jährlicher Korngülte Darmstädter Währung, die ihr Graf Eberhard oder dessen Erben jährlich zwischen dem 15. August und 8. September auf deren Kosten und Schaden nach Darmstadt liefern müssen. Hierfür hat ihr Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen gemäß der dafür ausgestellten Urkunde den Hof Braunshardt mit Leuten, Pferden, Schafen, Vieh, Zehnten und allem anderen Zubehör zum Unterpfand gesetzt. Damit erklärt sie sich von seinen sämtlichen anderen Erbgütern, seiner Fahrhabe und allen anderen Gütern für abgewiesen. Für Schulden des Grafen soll sie nicht haftbar sein, die müssen Graf Eberhard und seine Erben begleichen. Es sollen ihr ferner auf Lebenszeit die deutschen Bücher des Grafen verbleiben, der Titurel, die große deutsche Bibel, das Passional und der Trojaroman (die Troye), aber nach ihrem Tode widerspruchslos an Graf Eberhard und die Grafschaft heimfallen. Zieht die Gräfin mit ihrem Gemahl von Darmstadt auf ein anderes ihrer Häuser, um dort hauszuhalten, dann soll sie den Hausrat, das Bettzeug, den Zierat (hußcyrunge) oder die Trinkgeschirre, die sie von Darmstadt mitgenommen hat, wieder dorthin oder wohin sie sonst will, zurückbringen. Nicht mitnehmen darf sie jedoch diejenigen Kleinode, die bei Graf und Grafschaft bleiben sollen. Heiratet Else nach dem Tode Graf Wilhelms erneut, dann soll Graf Eberhard oder der Inhaber der Grafschaft das Schloss Darmstadt mit allen genannten Gütern für die in den Wittumsurkunden festgesetzten Summen ohne ihren Widerspruch einlösen. Jedoch soll ihr in diesem Falle alle Fahrhabe, die sie zu der Zeit im Darmstädter Schloss hat, folgen, ausgenommen das Heiligtum, Kelche, Meßbücher und Messgewänder sowie die o.g. Kleinode und Geschütze, die sollen beim Altar und dem Schloss Darmstadt bleiben. Das Rodenstück zu Arheilgen und die 200 Malter Korngülte sollen ihr dagegen lebenslänglich uneinlösbar gehören, nach ihrem Tode jedoch an Graf Eberhard und die Grafschaft widerspruchslos zurückfallen. Bleibt die Gräfin Witwe, dann soll sie gemäß den Wittumsurkunden lebenslänglich im Schloss zu Darmstadt und in ihrem Wittum ruhig sitzen ohne Widerspruch oder Einlösung durch Graf Eberhard und dessen Erben, doch sollen Schloss Darmstadt, Burg und Dorf, und alle in den Wittumsurkunden, in dieser und den zugehörigen anderen Urkunden genannten Güter unverkauft, unverpfändet, unveräußert und ohne irgendwelche Verluste Graf Eberhard, dessen Erben und der Grafschaft vorbehalten sein und ihnen nach Elses Tod ledig heimfallen. Siegelankündigung: Aussteller, Ulrich von Hanau, Gottfried von Stockheim, Friedrich von Rückingen.

Formalbeschreibung 

Photo der Ausfertigung im Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen, Urk. I 1375 Nov. 25 (Neuaufnahme 1998, Neg. Nr. 230[20x25]). - Kopie des 15. Jh. in einem Katzenelnbogener Kopiar (STAD C1A Nr. 7), fol. 33r.

Literatur 

Regest: Demandt, Nr. 1546

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

vgl. Nr. 1547.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde