HHStAW Bestand 128/1 Nr. 493

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Siegfried von Wonsheim und sein Sohn Hennchen schwören Johann von Oberstein in näher erklärten Artikeln die Treue.

Datierung 

1357 April 21

Originaldatierung 

feria sexta ante Georgii martiris

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Archiv Schloss Vollrads Abt. 1, Nr. 493

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Siegfried (Sifred) von Wonsheim und sein ehelicher Sohn Hennchen (Henichen), Edelknecht, erklären, dass sie für sich und ihre Erben Johann von Oberstein (Obirnsthein) Treue geschworen haben. Ferner geloben sie, ihre Lehen nicht aufzugeben und nicht gegen Johann, seine Erben oder seine Leute (sine armelude) rechtlich vorzugehen. Sollten Siegfried und Hennchen dagegen verstoßen und deswegen von Johann mündlich oder schriftlich, persönlich oder durch einen Boten in ihrem Haus oder Hof oder dort, wo sie "gewonlich uß und en rident odir gent" gemahnt werden, so sollen sie innerhalb des nächsten Monats zu Johann oder seinen Erben reiten und die Angelegenheit nach Recht und Brauch klären. Sollte jemand sich gegen Johann, seine Erben oder seine Leute an Siegfrieds Ehefrau Adelheid wenden, so sollen Siegfried und Hennchen nach Maßgabe des Johann von Oberstein der Adelheid beistehen. Im Falle von Johanns Tod sollen Siegfried und Hennchen innerhalb des folgenden Monats ihre Lehen von den Erben des Johann erhalten. Wenn einer von ihnen eine dieser Bestimmungen bricht, soll er als treulos, ehrlos und meineidig gelten, und seine Lehen sollen an den jeweiligen Lehnsherrn zurückfallen. Gegen diese Klausel soll keine geistliche oder weltliche Freiheit und Recht, die Siegfried und Hennchen besitzen oder noch erwerben, wirksam sein.

Siegler 

Siegfried von Wonsheim, Hennchen von Wonsheim

Formalbeschreibung 

Ausfertigung Pergament,2 angehängte Siegel, Nr. 1 ab

Repräsentationen

Zu dieser Verzeichnung sind keine Repräsentationen eingetragen.