Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Wolf von Weiler und seiner Ehefrau Brigitta verkaufen ihr geerbtes Haus zu Albig samt Zubehör an Hans Siegfried von Oberstein und seine Ehefrau Margarethe.
Datierung
1555 April 17
Originaldatierung
vff Mitwochen nach dem heylligen Ostertag
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
Archiv Schloss Vollrads Abt. 1, Nr. 1843
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Unter Bezugnahme auf den von den Teilungsmännern Kuno Eckbrecht von Dürkheim und Burkhard von Weiler mitbesiegelten Teilungsvertrag von 1555 April 9 (vff den dinstag nach dem heyligen palmtag), wonach das vom verstorbenen Philipp Wilch von Alzey stammende Erbe durch Losentscheid geteilt wurde und Hans Siegfried von Oberstein und seiner Ehefrau Margarethe geb. Wilch von Alzey die Behausung zu Ober und Nieder-Ingelheim samt allem Zubehör zugefallen ist und Wolf von Weiler und seiner Ehefrau Brigitta geb. Wilch von Alzey, Margarethes Schwester, das Haus zu Albig (Albich) samt allem Zubehör erhalten haben, und wonach des Weiteren vereinbart wurde, dass, falls eine Partei ihr Erbe verkaufen möchte, der anderen Partei ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, verkaufen Wolf und Brigitta das Haus zu Albig samt Zubehör wiederkäuflich an Hans Siegfried und Margarethe für 8.000 Gulden Hauptgeld, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet, oder jährlich 400 Gulden gleicher Währung, zahlbar am St. Georgstag [23. April] zu Lichtenberg, fällig erstmals 1556. Die Käufer setzen das Kaufgut als Unterpfand ein. Es folgen weitere Vereinbarungen.
Siegler
Hans Siegfried von Oberstein, Wolf von Weiler, Kuno Eckbrecht von Dürkheim, Burkhard von Weiler
Formalbeschreibung
Ausfertigung Pergament, die letzten 2 Zeilen teilweise von Plica verdeckt, 4 Siegel hängen an, Nr. 2-4 in Holzkapsel
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Der Text unter der Plica lautet: „doch vnnsz vnnd vnsern erbenn onn schadenn. Geben vnd geschehenn vff Mitwochen nach dem heylligen Ostertag Inn dem Iar nach Cristi vnnsers liebenn hernn vnnd erlösers geburtt funffzehen hundertt vnnd in dem funffvnnd funffzigstenn Jare“.