Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Bestätigung und Ergänzung der Zunftordnungen für die Leinwebermeister durch Balthasar von Dernbach, Abt von Fulda
Datierung
1605 Februar 19
Originaldatierung
In unser Stadt Fulda Sambstags Nach Sexagesima den neunzehenden Monstsgagk Febraurii im sechtzehenhunndert unndt funnftenn Jahre
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Rat und Wissen von Karl, Dekan, und Konvent des Klosters Fulda, den Leinwebern zu Fulda ihre Rechte und Gewohnheiten wie sie diese bisher inne hatten bestätigt. 1. Wer in Fulda das Leinweberhandwerk erlernen will, ob ein Fremder oder einer, der in Fulda geboren und/ oder aufgewachsen ist, der soll katholischen Glaubens sein. 2. Wer sich in Fulda widerrechtlich des Leinweberhandwerks bedient soll fortan die doppelten Bußen entrichten, nämlich an die Abtei 10 Schilling Pfennige, 4 Rand Wein und 4 Pfund Wachs, an den Schultheißen 8 Schilling Pfennige und an die Zunft 4 Rand Wein und 4 Pfund Wachs. 3. Ein Meister, der sich in die Zunft einkaufen will, soll fortan ebenfalls das Doppelte wie bisher bezahlen, nämlich an die Abtei 12 Gulden und an die Zunft 6 Gulden. 4. Wer das Handwerk erlernen will, soll fortan an die Abtei 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden entrichten. 5. Heiratet die Tochter oder die Witwe eines Meisters einen auswärtigen Meister, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser an die Abtei 6 Gulden, 1 Rand Wein und 1 Pfund Wachs zahlen, aber keine Abgaben an die Zunft. - Es folgen noch weitere 31 Artikel, die das Auftreten und Verhalten der Zunftmitglieder regeln, die Lehre, Todesfälle, Bußen bei Zuwiderhandlung gegen die Zunftordnung etc.
Siegler
Der Aussteller
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Deutsch, Siegel in Holzkapsel anhängend
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Die Urkunde liegt im Stadtarchiv Fulda.